Easy Jet - FAQ



 

 

 

Artikel 1

Definitionen

Bitte beachten Sie beim Lesen der vorliegenden Beförderungsbedingungen Folgendes:

"Wir", "unser", "uns", "unserem", "unseren" und "unsere" bezieht sich entweder auf easyJet Airline Company Limited, auf easyJet Switzerland S.A. oder auf Go Fly Limited (s.a. Definition von "Luftfrachtführer");

"Sie", "Ihnen", "Ihr", "Ihre", "Ihrem", "Ihren" und "Ihres" bezieht sich auf Personen, die mit Ausnahme der Besatzung mit unserem Einverständnis in einem Flugzeug befördert werden oder befördert werden sollen (s.a. Definition von "Passagier").

"Vereinbarte Zwischenlandeorte" bezeichnen Orte ausser dem Abflugs- und dem Bestimmungsort, an denen das Flugzeug gemäss Ticket oder unseren Flugplänen einen Zwischenhalt einlegt;

"Gepäck" bezeichnet Ihre persönlichen Gegenstände, die Sie im Zusammenhang mit der Reise mitführen. Ohne anderslautende Bestimmung umfasst die Bezeichnung "Gepäck" sowohl aufgegebenes als auch nicht aufgegebenes Gepäck;

"Gepäckschein" bezeichnet jenen Teil Ihres Tickets (s.a. nachstehende Definition), der sich auf die Beförderung des aufgegebenen Gepäcks bezieht und beinhaltet die Gepäckmarke;

"Gepäckmarke" bezieht sich auf ein Dokument, das von uns ausschliesslich zur Identifizierung des aufgegebenen Gepäcks ausgestellt wird;

"Luftfrachtführer" bezieht sich auf easyJet Airline Company Limited, easyJet Switzerland S.A. oder Go Fly Limited (vergleiche dazu die Definition von "wir", "unser", "uns", "unserem", "unseren" und "unsere");

"Bestimmungen des Luftfrachtführers" sind Regeln, die über die vorliegenden Beförderungsbedingungen hinausgehen, von uns veröffentlicht werden, am Tag der Buchung gültig sind, die Beförderung von Passagieren und/oder Gepäck betreffen, anwendbare, geltende Tarife umfassen und in unseren Niederlassungen, am Check-in-Schalter und auf unserer Website erhältlich sind;

"Aufgegebenes Gepäck" bezeichnet Reisegepäck, welches wir in unsere Obhut genommen und für das wir eine Gepäckmarke ausgestellt haben;

"Beförderungsbedingungen" bezeichnen vorliegende Beförderungsbedingungen für Passagiere und Gepäck;

"Bestätigungsnummer" ist die Nummer, die wir Ihnen geben, damit Sie Ihre von uns bestätigte Reservation identifizieren können;

"Abkommen" bezeichnet eine der folgenden Urkunden:
Warschauer Abkommen vom 12. Oktober 1929 zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (nachstehend das "Warschauer Abkommen"); das Warschauer Abkommen in der Fassung von Den Haag vom 28. September 1955; das Warschauer Abkommen mit dem Zusatzprotokoll Nr. 1 von Montreal (1975); das Warschauer Abkommen in der Fassung von Den Haag mit dem Zusatzprotokoll Nr. 2 von Montreal (1975); das Warschauer Abkommen in der Fassung von Den Haag mit dem Zusatzprotokoll Nr. 4 von Montreal (1975); das Montrealer Übereinkommen (1999)


das Zusatzabkommen von Guadalajara (1961);

"Schaden" bezeichnet Tod, Verletzung oder sonstige gesundheitliche Schädigung eines Passagiers, Verlust, Teilverlust, Diebstahl des Gepäcks oder andere Beschädigungen, die durch die Beförderung oder im Zusammenhang damit oder durch andere damit verbundene Dienstleistungen entstanden sind, die wir erbracht haben;

"Tage" bezeichnet alle sieben Kalendertage der Woche. Bei einer Meldung wird der Tag nicht mitgezählt, an dem sie erfolgt;

"EG-Verordnung" bezieht sich auf die Verordnung des Rates 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen;

"Euro" ist die Rechnungseinheit, die zur Aufstellung des Haushaltsplans der Europäischen Gemeinschaft gemäss Artikel 207 und 209 des Römer Vertrags dient;

"Passagier" bezieht sich auf Personen, die mit Ausnahme der Besatzung mit unserem Einverständnis in einem Flugzeug befördert werden oder befördert werden sollen (s.a. Definition von "Sie", "Ihnen", "Ihr", "Ihre", "Ihrem", "Ihren" und "Ihres");

"Sonderziehungsrecht" ist eine Währungseinheit, deren Kurs vom Internationalen Währungsfonds im Verhältnis zum Pfund Sterling oder einer anderen Währung festgelegt wird;

"Zwischenlandung" ist eine Unterbrechung Ihrer Reise an einem vorher vereinbarten Ort zwischen Abgangs- und Bestimmungsflughafen;

"Tarif" den Flugpreis, Gebühren und geltende Konditionen;

"Ticket" bezeichnet die Bestätigung der Angaben zum Flug (einschliesslich der Bestätigungsnummer) sowie die Vertragsbedingungen und wichtige Hinweise, die von uns oder in unserem Namen abgegeben werden (entweder in Form eines Bestätigungsschreibens oder als gleichlautende Information auf der Website), und die beim Check-in ausgestellte Einsteigekarte;

"Nicht aufgegebenes Gepäck" entspricht dem Handgepäck und ist jedes Gepäckstück, das nicht aufgegeben wurde;

"Website" ist die Internetsite www.easyJet.com, die von uns für Online-Reservationen bereitgestellt wird.

 

Artikel 2

Anwendungsbereich

2.1. Allgemeines

Unter Vorbehalt der Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels gelten vorliegende Beförderungsbedingungen für sämtliche Flugbeförderungen von Passagieren und Gepäck durch uns und jegliche Haftung, die wir im Zusammenhang mit diesen Beförderungen übernehmen müssen.

2.2. Charterflüge

Wird die Beförderung im Rahmen einer Chartervereinbarung durchgeführt, gelten die Beförderungsbedingungen nur, wenn sie durch einen entsprechenden Verweis in die Chartervereinbarung und das Charter-Ticket aufgenommen wurden.

2.3. Vorrangiges Recht

Widersprechen vorliegende Beförderungsbedingungen ganz oder teilweise geltendem Recht (zum Beispiel den Abkommen), dem der Beförderungsvertrag zwischen Ihnen und uns untersteht, hat dieses Vorrang.

2.4. Beförderungsbedingungen gehen den Bestimmungen des Luftfrachtführers vor

Ausser in den nachstehend aufgeführten Fällen gehen die Beförderungsbedingungen den Bestimmungen des Luftfrachtführers vor, wenn diese einander widersprechen.

 

Artikel 3

Tickets

3.1. Ticket als Prima-facie-Beweis

Das Ticket ist der Nachweis für den Beförderungsvertrag. Das Ticket, die Beförderungsbedingungen sowie die Bestimmungen des Luftfrachtführers (einschliesslich geltende Tarife) bilden zusammen den Beförderungsvertrag, den Sie mit uns abschliessen.

Die Beförderungsbedingungen und die Bestimmungen des Luftfrachtführers werden in voller Länge auf der Website veröffentlicht und können an den hinten aufgeführten Adressen sowie an den Check-in-Schaltern bezogen werden.

3.2. Änderungen an Ihrem Ticket

Möchten Sie auf einen anderen Flug umbuchen oder eine andere Person fliegen lassen, ist das unter den in Artikel 6.2 und in den Bestimmungen des Luftfrachtführers genannten Voraussetzungen möglich. Ansonsten ist der Beförderungsvertrag nicht übertragbar. Wir übernehmen keinerlei Haftung gegenüber Personen, die Anspruch auf eine Beförderung durch uns haben, oder für Rückerstattungen für einen angebotenen Flug, wenn wir in gutem Glauben eine Person befördern, die vorgibt, Anspruch auf die Beförderung zu haben, oder der Person eine Rückerstattung gemäss Artikel 11 bezahlen.

3.3. Gültigkeit

Das Ticket gilt nur für den namentlich aufgeführten Passagier und den Flug, für den ursprünglich gebucht wurde, ausser wenn eine Änderung gemäss Artikel 3.2 vorgenommen und von uns genehmigt wurde.

3.4. Name und Adresse des Luftfrachtführers

Auf unseren Beförderungsdokumenten oder auf der Website kann unser Name und unsere Adresse abgekürzt verwendet werden. Die vollständige Adresse unserer eingetragenen Niederlassungen finden Sie am Ende der Beförderungsbedingungen.

 

Artikel 4

Zwischenlandungen

Zwischenlandungen an vereinbarten Zwischenlandeorten sind im Rahmen der staatlichen Vorschriften und der Bestimmungen des Luftfrachtführers zulässig.

 

Artikel 5

Preise

5.1. Allgemein

Die Preise gelten nur für die Beförderung vom Abgangs- zum Bestimmungsflughafen. Die Beförderung am Boden zwischen den Flughäfen sowie zwischen einem Flughafen und einem Stadtterminal sind nicht eingeschlossen, es sei denn, wir bieten diese Dienstleistung ohne Aufpreis an. Die Preise werden anhand unserer Tarife berechnet, die am Tag der Bezahlung des Tickets für den betreffenden Flug oder die betreffenden Flüge in Kraft sind. Ändern Sie Ihre Reiseroute oder -daten, müssen Sie gemäss den Bestimmungen des Luftfrachtführers gegebenenfalls einen Zuschlag bezahlen.

5.2. Steuern, Abgaben und Gebühren

Von staatlichen oder anderen Behörden oder vom Flughafenbetreiber erhobene Steuern, Abgaben oder Gebühren, die wir Ihnen verrechnen oder für Sie oder Ihren Flug entrichten müssen, sind von Ihnen zusätzlich zum Flugpreis zu bezahlen. Sie werden bei der Reservation über die nicht im Preis inbegriffenen Steuern, Abgaben oder Gebühren informiert, die Sie entrichten müssen. Auf Flugreisen erhobene Steuern, Abgaben oder Gebühren ändern laufend und können auch erst nach der Bestätigung Ihrer Reservation vorgeschrieben werden. Werden Steuern, Abgaben oder Gebühren nach Ihrer Reservation eingeführt oder erhöht, müssen Sie sie vor der Abreise bezahlen. Werden umgekehrt Steuern, Abgaben oder Gebühren aufgehoben oder gesenkt, bevor wir sie entrichten müssen, können Sie Anspruch auf Rückerstattung erheben.

5.3. Währung

Preise, Steuern, Abgaben und Gebühren sind in der Währung zu bezahlen, in welcher die Preise veröffentlicht wurden, sofern wir keine andere Vereinbarung getroffen haben.

 

Artikel 6

Reservationen

6.1. Vorschriften

Die Reservation für einen bestimmten Flug bestätigen wir durch die Abgabe einer Bestätigungsnummer. Sie brauchen einen Flug, für den Sie eine Bestätigungsnummer haben, nicht rückzubestätigen.

6.2. Änderungen

Nach erfolgter Bestätigung können Reservationen nicht geändert werden. Einzig die Namen der Passagiere oder die Flüge können vor dem Check-in für den ursprünglichen Flug gegen eine Gebühr pro Passagier und Flug und gegen Bezahlung der allfälligen Differenz für Flugpreise, Steuern, Abgaben oder Gebühren geändert werden (sofern Sitzplätze verfügbar sind). Sämtliche Änderungen unterliegen den Bestimmungen des Luftfrachtführers.

6.3. Bezahlung

Der Preis einschliesslich sämtlicher anfallender Steuern, Abgaben und Gebühren muss vollständig bezahlt werden, wenn Sie eine Reservation vornehmen und bestätigen lassen. Wurde bei der Bestätigung der Reservation nicht der volle Betrag bezahlt (oder mit uns keine Kreditvereinbarung geschlossen), können wir diese bis zum Check-in jederzeit annullieren.

6.4. Persönliche Daten

Sie nehmen zur Kenntnis, dass wir Angaben zu Ihrer Person erhalten haben zum Zweck der Reservation für die Beförderung und der Bestätigung derselben; zur Bereitstellung und Entwicklung zusätzlicher Dienstleistungen, zum Direktmarketing (sofern Sie Ihre Ermächtigung nicht verweigern), zur Erleichterung der Einwanderungs- und Einreiseformalitäten, zur Buchführung, Abrechnung und Rechnungsprüfung, zur Prüfung von Kredit- oder anderen Zahlungskarten; zu Sicherheitszwecken sowie für administrative und rechtliche Zwecke, für Systemprüfungen, Wartung und Entwicklung, für statistische Analysen, zur Einhaltung von gesetzlichen und anderen Vorschriften sowie zur Erleichterung weiterer Kontakte mit Ihnen. Sie ermächtigen uns, Daten zu Ihrer Person dafür zu speichern, zu verwenden und an unsere Niederlassungen, bevollmächtigten Vertreter, Behörden, andere Luftfrachtführer oder Erbringer der genannten Dienstleistungen weiterzugeben.

6.5. Sitzplätze

Wir gewährleisten keine bestimmten Sitzplätze im Flugzeug; Sie akzeptieren den Sitzplatz, der Ihnen zugewiesen oder während dem Flug angeboten wird.

6.6. Nicht rückerstattbarer Flugpreis

Vorbehaltlich der Artikel 10.2 und 11.1 und der Bestimmungen des Luftfrachtführers sind Sie zur Bezahlung verpflichtet, auch wenn Sie den reservierten Sitzplatz nicht benützen.

Artikel 7

Check-in und Verwaltungsformalitäten

7.1. Check-in-Frist

Sie müssen sich im Verhältnis zur Abflugzeit früh genug am Flughafen einfinden, um die offiziellen Ausreiseformalitäten und die Abfertigung am Check-in-Schalter erledigen zu können. Die Check-in-Frist kann je nach Flughafen und Flug variieren. Sie haben für ein pünktliches Eintreffen zu sorgen; über die Zeiten werden Sie bei der Reservation informiert. Wir behalten uns in jedem Fall das Recht vor, die Beförderung zu verweigern, wenn Sie weniger als 30 Minuten vor der geplanten Abflugzeit erscheinen. Wenn Sie die erwähnte Check-in-Frist nicht einhalten, die erforderlichen Papiere nicht vorweisen können und nicht abreisebereit sind, können wir die Beförderung verweigern, ohne für Verluste oder Ausgaben zu haften, die Ihnen infolge der Nichteinhaltung der Bestimmungen in diesem Artikel erwachsen.

7.2. Check-in-Vorschriften

Beim Check-in müssen Sie Angaben zum Flug und zu Ihrer Identität machen. Dazu gehören die Bestätigungsnummer für den Flug, der Ihnen bestätigt wurde, sowie einen Personalausweis mit einem nützlichen Bild. Einzelheiten zu diesen Vorschriften, die für sämtliche Flüge gelten (Inland und internationale Flüge), finden Sie in den Bestimmungen des Luftfrachtführers.

7.3. Allgemeines

Sie allein sind für die Einhaltung sämtlicher Gesetze, Vorschriften, Anordnungen und Regeln des jeweiligen Landes, das Sie verlassen, überfliegen oder anfliegen, sowie der Bestimmungen des Luftfrachtführers und unserer Anweisungen verantwortlich. Wir übernehmen keinerlei Haftung für die Beschaffung der nötigen Papiere, die Einhaltung dieser Gesetze, Vorschriften, Anordnungen oder schriftlicher, mündlicher oder anderweitiger Anweisungen oder für Folgen, wenn Sie die erforderlichen Papiere nicht beschaffen oder die Gesetze, Vorschriften, Anordnungen und Anweisungen nicht einhalten konnten.

7.4. Reisepapiere

Sie sind dafür verantwortlich, sämtliche Ein- und Ausreisedokumente, medizinische Atteste und andere Papiere, die laut Gesetzen, Vorschriften, Anordnungen oder Regelungen der Länder erforderlich sind, die Sie verlassen, an-oder überfliegen, zu beschaffen, in Ihrem Besitz zu haben und vorzuweisen. Wir behalten uns das Recht vor, Passagieren die Beförderung zu verweigern, die diese Auflage nicht erfüllen, oder deren Dokumente den einschlägigen Gesetzen, Vorschriften, Anordnungen oder Regelungen nicht zu entsprechen scheinen.

7.5. Einreiseverweigerung

Sie erklären sich bereit, den Flugpreis und/oder anfallende Bussen oder Strafgelder zu bezahlen, wenn wir auf Anordnung eines Staates oder einer Einreisebehörde gezwungen werden, Sie zum Ausgangspunkt Ihrer Reise oder an einen anderen Ort zu bringen, weil Ihnen die Einreise in das Land (Transit- oder Bestimmungsland) verweigert wurde. Dabei erstatten wir Ihnen den Preis für Flüge nicht zurück, die Sie aus diesem Grund nicht nehmen konnten.

7.6. Haftung des Passagiers für Bussen, Haftkosten u.ä.

Falls wir verpflichtet werden, Bussen oder Strafgelder zu bezahlen, oder uns sonstige Auslagen entstehen, weil Sie die Gesetze, Vorschriften und Anordnungen eines Landes nicht eingehalten haben, das Sie verlassen, an- oder überflogen haben, oder die verlangten Dokumente nicht vorweisen können, müssen Sie uns auf Verlangen alle bezahlten Beträge oder Ausgaben zurückerstatten. Wir können unsere Forderungen mit dem Wert nicht benützter Flüge oder mit anderen Guthaben von Ihnen verrechnen.

7.7. Sicherheitskontrollen

Sie müssen sich allen Sicherheitskontrollen oder Vorschriften durch Behörden, Flughafenbeamte oder durch uns unterziehen.

 

Artikel 8

Verweigerung und Einschränkung der Beförderung

8.1. Recht auf Verweigerung der Beförderung

Wir sind berechtigt, die Beförderung Ihrer Person oder Ihres Gepäcks aus Sicherheitsgründen oder nach unserem eigenen Ermessen aus folgenden Gründen zu verweigern:

(a) wenn dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist;

(b) wenn dies erforderlich ist, um Gesetze, Vorschriften oder Regelungen eines Landes einzuhalten, das Sie verlassen, an- oder überfliegen;

(c) wenn Ihr Verhalten, Ihr Status, Ihr Alter, Ihre geistige oder körperliche Verfassung oder der Zustand Ihres Gepäcks solcher Art sind, dass:
(i) Sie besondere Betreuungsdienste brauchen (mit Ausnahme der Bestimmungen des Luftfrachtführers über "besondere Bedürfnisse");
(ii) Sie den anderen Passagieren oder der Besatzung Schaden zufügen, ihr Wohlbefinden beeinträchtigen oder sie stören könnten;
(iii) Sie sich selbst, andere oder Sachwerte gefährden könnten;

(d) Sie haben sich auf einem früheren Flug ungebührlich verhalten und ein solches Fehlverhalten könnte sich wiederholen;

(e) Sie haben unsere Sicherheitsanweisungen nicht befolgt, oder es besteht die Gefahr, dass Sie sie nicht befolgen werden;

(f) Sie haben sich geweigert, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen;

(g) Sie haben den Preis oder Steuern, Abgaben und Gebühren nicht bezahlt oder die Kreditvereinbarung zwischen Ihnen (oder der Person, die für den Preis aufkommt) und uns nicht eingehalten;

(h) Sie scheinen über keine gültigen Reisepapiere zu verfügen oder
(i) wenn Sie Dokumente von uns vorlegen, die:
(i) unrechtmässig oder weder bei uns noch bei einem offiziellen Vertreter erworben wurden;
(ii) als verloren oder gestohlen gemeldet worden sind;
(iii) gefälscht sind oder
(iv) von jemand anderem als uns oder unseren offiziellen Vertretern abgeändert worden sind oder beschädigt worden sind;

wobei wir uns das Recht vorbehalten, derartige Dokumente zu verwahren;

(j) die Person, die sich zum Check-in oder zum Einsteigen meldet, nicht nachweisen kann, dass sie der auf dem Ticket erwähnte Passagier ist. Dabei behalten wir uns das Recht vor, das entsprechende Ticket zu verwahren.

8.2. Beförderungseinschränkungen

Unbegleitete Minderjährige, behinderte Menschen und Schwangere werden nur gemäss den Bestimmungen des Luftfrachtführers zur Beförderung zugelassen.

 

Artikel 9

Gepäck

9.1. Nicht als Gepäck zugelassene Gegenstände

(a) Folgende Gegenstände dürfen Sie nicht in Ihrem Gepäck mitführen:
(i) Gegenstände, die nicht Gepäck im Sinne von Artikel 1 sind und in Koffern oder anderen geeigneten Behältern verpackt sind, so dass sie bei normaler Handhabung sicher befördert werden können;
(ii) Gegenstände, die das Flugzeug oder an Bord des Flugzeugs befindliche Personen oder Sachwerte gefährden können, darunter jene, die in der Internationalen Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) und der International Air Transport Association (IATA) und in unseren eigenen Bestimmungen enthalten sind (weitere Informationen erhalten Sie von uns auf Anfrage);
(iii) Gegenstände, die gemäss den einschlägigen Gesetzen, Vorschriften und Regelungen des Abgangs-, Überflugs- oder Bestimmungslandes verboten sind;
(iv) Gegenstände wie z.B. zerbrechliche oder verderbliche Güter, die sich nach unserer Einschätzung wegen ihres Gewichts, ihrer Grösse oder Beschaffenheit nicht für die Beförderung eignen;
(v) lebende Tiere mit Ausnahme der in Absatz 9 erwähnten Fälle;
(vi) sterbliche Überreste von Menschen mit Ausnahme der in Absatz 10 erwähnten Fälle.

(b) Waffen und Munition dürfen ausser als Jagd- und Sportgeräte nicht als Gepäck befördert werden. Waffen und Munition als Jagd- und Sportgeräte können gemäss den Bestimmungen des Luftfrachtführers als aufgegebenes Gepäck akzeptiert werden. Die Waffen müssen entladen, gesichert und angemessen verpackt sein. Die Beförderung von Munition unterliegt der Internationalen Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter der ICAO und der IATA.

(c) Nicht im aufgegebenen Gepäck mitführen dürfen Sie zerbrechliche oder verderbliche Güter, Geld, Schmuck, Edelmetalle, Silber, elektronische Geräte, handelbare Papiere, Wertschriften oder andere Wertgegenstände, Geschäftsunterlagen, Pässe oder andere Personalausweise sowie Muster.

(d) Waffen wie antike Feuerwaffen, Schwerter, Messer und ähnliche Gegenstände können wir nach unserem Ermessen als aufgegebenes Gepäck akzeptieren. Sie dürfen diese jedoch nicht in der Flugzeugkabine mitführen.

(e) Werden in (a) (b) (c) oder (d) genannte Gegenstände trotzdem befördert, gelangen für deren Beförderung - unabhängig davon, ob dafür Beförderungsverbot gilt oder nicht - die Auflagen, Haftungsbeschränkungen und übrigen Vorschriften der Beförderungsbedingungen für Gepäck zur Anwendung.

9.2. Recht auf Ablehnung von Gepäck

(a) Wir können die in Artikel 9.1 beschriebenen, für die Beförderung verbotenen Gegenstände zur Beförderung als Gepäck ablehnen oder die weitere Beförderung verweigern, nachdem wir sie entdeckt haben.

(b) Wir sind berechtigt, die Beförderung von Gegenständen als Gepäck auf Grund ihrer Grösse, Form, Beschaffenheit oder ihres Gewichts abzulehnen.

(c) Wir können die Annahme von Gepäck verweigern, wenn es nach unserem vernünftigen Ermessen nicht ordnungsgemäss in Koffern oder sonstigen geeigneten Behältern verpackt ist und bei normaler Handhabung sicher befördert werden kann.

9.3. Durchsuchungsberechtigung

(a) Wir können aus Sicherheitsgründen von Ihnen die Erlaubnis verlangen, Sie und Ihr Gepäck durchsuchen, durchleuchten oder auf andere Weise überprüfen zu lassen. Wenn Sie nicht erreichbar sind, kann Ihr Gepäck in Ihrer Abwesenheit durchsucht werden. Wir prüfen damit, ob Sie auf sich oder in Ihrem Gepäck Gegenstände mitführen, die gemäss Artikel 9.1 verboten sind, oder ob Sie Gegenstände oder Munition mitführen, die uns nicht gemäss Artikel 9.1 gemeldet wurden. Wenn Sie sich einem solchen Begehren widersetzen, können wir Ihre Beförderung und die Beförderung Ihres Gepäcks ohne Rückerstattung oder sonstigen Schadenersatz verweigern. Entsteht Ihnen oder Ihrem Gepäck aus einer Durchsuchung, Durchleuchtung oder sonstigen Überprüfung Schaden, haften wir nicht dafür, ausser wenn wir ihn verschuldet oder durch Fahrlässigkeit verursacht haben.

(b) Gegebenenfalls müssen Sie bei der Durchsuchung von aufgegebenem oder nicht aufgegebenem Gepäck durch Zoll- oder andere Beamte anwesend sein. Wir haften nicht für Verluste oder Schäden, die Ihnen erwachsen, weil Sie diese Bestimmung nicht erfüllt haben, ausser wenn wir sie durch Fahrlässigkeit verursacht haben.

9.4. Aufgegebenes Gepäck

(a) Wenn Sie uns Ihr Gepäck zur Aufgabe überreichen, nehmen wir es in unsere Obhut. Für jedes aufgegebene Gepäckstück stellen wir eine Gepäckmarke aus.

(b) Ihr Name oder ein anderes persönliches Kennzeichen müssen an den aufgegebenen Gepäckstücken gut befestigt werden.

(c) Das aufgegebene Gepäck wird im selben Flugzeug befördert wie Sie, es sei denn, wir entscheiden aus Sicherheits- oder betrieblichen Gründen, es auf einem anderen Flug mitzuführen. Sollte Ihr aufgegebenes Gepäck auf einem späteren Flug mitgeführt werden, stellen wir es Ihnen innerhalb angemessener Zeit nach Ankunft dieses Fluges zu, sofern Sie von Gesetzes wegen nicht verpflichtet sind, bei der Zollabfertigung persönlich anwesend zu sein.

9.5. Freigepäck

Im Rahmen der Bestimmungen des Luftfrachtführers haben Sie Anspruch auf eine kostenlose Mitführung von Gepäck.

9.6. Übergepäck

Jeder Passagier darf in der Regel ein Standardgepäckstück mit einem bestimmten Maximalgewicht gemäss den Bestimmungen des Luftfrachtführers kostenlos mitführen. Sie haben keinen Anspruch auf die Mitführung von zusätzlichem Gepäck. Akzeptieren wir nach eigenem Ermessen Übergepäck zusätzlich zum Freigepäck, müssen Sie dafür einen Preis gemäss den Bestimmungen des Luftfrachtführers bezahlen.

9.7. Nicht aufgegebenes Gepäck

(a) Jeder Passagier darf in der Regel gemäss den Bestimmungen des Luftfrachtführers ein nicht aufgegebenes Standardgepäckstück bis zu einem Höchstgewicht und einer Maximalgrösse als Handgepäck in der Kabine mitführen. Gepäck, das Sie in der Kabine mitführen, muss unter den Sitz vor Ihnen oder in ein Stauabteil passen. Befinden wir Gegenstände für zu gross oder zu schwer, werden sie nicht in die Kabine zugelassen.

(b) Gegenstände, die sich zur Beförderung im Frachtraum nicht eignen, sind in der Kabine nicht zugelassen, ausser bei anderslautenden Bestimmungen des Luftfrachtführers oder wenn wir vorher ausdrücklich eingewilligt haben. Die Beförderung derartiger Gegenstände kann getrennt verrechnet werden.

9.8. Abholen und Aushändigen von Gepäck

(a) Sie sind verpflichtet, Ihr Gepäck abzuholen, sobald es an Ihrem Bestimmungsort oder an Zwischenlandeorten verfügbar ist. Wenn Sie es nicht innerhalb einer nützlicher Frist abholen, können wir eine Lagergebühr erheben. Wenn Sie Ihr aufgegebenes Gepäck nicht innerhalb von drei (3) Monaten abholen, nachdem es bereitgestellt wurde, können wir darüber verfügen, ohne dafür zu haften.

(b) Einzig der Inhaber der Gepäckmarke, die dem Passagier bei der Gepäckaufgabe ausgehändigt wurde, kann das Gepäck beanspruchen.

(c) Beansprucht eine Person Gepäck, ohne die Gepäckmarke zu dessen Identifizierung vorweisen zu können, händigen wir es ihr nur aus, wenn sie ihren Anspruch auf das Gepäck zu unserer Zufriedenheit belegen kann. Auf unser Verlangen muss diese Person Sicherheiten hinterlegen, um uns für Verluste, Schäden oder Ausgaben zu entschädigen, die uns infolge der Aushändigung erwachsen könnten.

(d) Wird das Gepäck vom Inhaber der Gepäckmarke bei der Aushändigung ohne Beanstandung akzeptiert, gilt dies als Prima-facie-Beweis dafür, dass das Gepäck gemäss Beförderungsvertrag in guter Verfassung ausgeliefert wurde, solange Sie nicht den Gegenbeweis erbringen.

9.9. Tiere

(a) Ausser in nachstehenden Fällen ist die Beförderung von Haus- und Nutztieren verboten.

(b) Führerhunde, die seh-, hör- oder anderweitig behinderte Passagiere begleiten, befördern wir mit Käfig und Nahrung kostenlos zusätzlich zum Freigepäck, jedoch ausschliesslich auf Inlandflügen im Vereinigten Königreich gemäss den Bestimmungen des Luftfrachtführers.

(c) Diese Tiere werden unter der Bedingung akzeptiert, dass der Passagier die volle Verantwortung für sie übernimmt. Bei Verletzungen, Verlust, Verspätungen, Erkrankung oder Tod des Tieres haften wir nicht, ausser wenn uns ein Verschulden trifft oder wir fahrlässig gehandelt haben.

9.10. Sterbliche Überreste

Sterbliche Überreste werden auf keiner Flugroute zur Beförderung angenommen. Menschliche Asche wird jedoch vorbehaltlich der Bestimmungen des Luftfrachtführers akzeptiert.

 

Artikel 10

Flugpläne, Annullierung von Flügen

Flugpläne

10.1. Vorbehaltlich Artikel 10.2(c) treffen wir alle erforderlichen und angemessenen Vorkehrungen, um Sie und Ihr Gepäck in der gebotenen Eile zu befördern, um uns an die jeweils am Reisedatum geltenden veröffentlichten Flugpläne zu halten. Wir übernehmen keine Garantie für die in den Flugplänen oder anderweitig angegebenen Zeiten; sie sind nicht Bestandteil des Beförderungsvertrags.

Annullierung von Flügen, Flugplanänderungen u.ä.

10.2. Auch nach erfolgter Reservation können wir unsere Flugpläne jederzeit ändern und/oder Flüge annullieren, einstellen, umleiten, verschieben oder später starten lassen, wenn dies nach unserer Einschätzung durch Umstände, die sich unserem Einfluss entziehen, oder aus Sicherheitsgründen gerechtfertigt ist.

(a) Bei einer Annullierung erhalten Sie eine Rückerstattung gemäss Artikel 11, sofern Sie sich nicht für eine andere Option gemäss den Bestimmungen des Luftfrachtführers entscheiden;

(b) bei einer Umleitung sorgen wir dafür, dass Sie (auf unsere Kosten) bis zum ursprünglich vereinbarten Zwischenlande- oder Bestimmungsort befördert werden;

(c) bei Verspätungen oder Unterbrechungen des veröffentlichten Flugplans gelangen die in den Bestimmungen des Luftfrachtführers festgelegten Verfahren zur Anwendung und

(d) wir haften nicht über den in den Bestimmungen des Luftfrachtführers genannten Rahmen hinaus.

10.3. Wird Ihr Flug vor Ihrer Abreise annulliert oder eine weit reichende Änderung am Flugplan vorgenommen, bemühen wir uns, Sie über die Annullierung bzw. Änderung zu informieren.

10.4. Ausser bei Fahrlässigkeit oder Verschulden, einer Handlung oder Unterlassung unsererseits, die in der Absicht, Schaden herbeizuführen, oder böswillig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen worden ist, haften wir nicht für Fehler oder Unterlassungen im Flugplan oder in anderen veröffentlichten Angaben zu Abflug- und Ankunftsdaten und -zeiten oder zum Flugbetrieb.

Einsteigeverweigerung

10.5. Sind wir nicht in der Lage, Ihnen einen vorher bestätigten Sitzplatz an Bord anzubieten, haben Sie Anspruch auf Ersatz gemäss der entsprechenden in den Bestimmungen des Luftfrachtführers beschriebenen Politik. Angaben dazu erhalten Sie auf Anfrage oder an den Check-in-Schaltern.

 

Artikel 11

Rückerstattungen

11.1. Allgemeines

Sind wir nicht in der Lage, die Beförderungsleistung im Sinne des Beförderungsvertrags zu erbringen, oder haben Sie Anspruch auf eine Rückerstattung auf Grund der vorliegenden Beförderungsbedingungen oder der Bestimmungen des Luftfrachtführers, erstatten wir den Flugpreis im Sinne dieses Artikels und den Bestimmungen des Luftfrachtführers ganz oder gegebenenfalls anteilsweise zurück. In Fällen, die über die vorliegenden Beförderungsbedingungen hinausgehen, kann keine Rückerstattung beansprucht werden, es sei denn, die Bestimmungen des Luftfrachtführers lassen es zu.

11.2. Steuern, Abgaben und Gebühren

Haben Sie einen Flug gebucht, aber nicht angetreten, haben Sie unabhängig von der Rückerstattung des Flugpreises Anspruch auf Rückerstattung der Steuern, Abgaben und Gebühren, die Ihnen gemäss Artikel 5.2 auferlegt wurden, weil wir sie staatlichen oder anderen Behörden nicht mehr bezahlen müssen. Wir behalten uns das Recht vor, eine angemessene Bearbeitungsgebühr davon abzuziehen, wenn Sie den Flug nicht angetreten haben, obwohl Platz vorhanden gewesen wäre.

11.3. Empfänger von Rückerstattungen

(a) Eine Rückerstattung erfolgt nur zugunsten jener Person, die den Flugpreis bezahlt hat, oder auf ihre Anweisung, wobei wir von ihr einen Beleg für die Bezahlung verlangen können.

(b) Rückerstattungen werden nur gegen Vorweisen der Beförderungsdokumente vorgenommen, die wir ausgestellt haben. Davon ausgenommen ist der Verlust des Tickets.

(c) Wurde der Betrag der Person zurückerstattet, die das Ticket oder andere Beförderungsdokumente von uns vorgewiesen hat oder sich als Anspruchsberechtigte/r im Sinne der Unterabsätze (a) oder (b) ausweist, gilt dies als rechtmässige Rückerstattung und entbindet uns von weiteren Haftungs- und Rückerstattungsansprüchen.

11.4. Währung

Für Rückerstattungen gelten die Gesetze, Vorschriften, Regeln und Anordnungen des Landes, in dem das Ticket ursprünglich gekauft wurde, sowie des Landes, in dem die Rückerstattung erfolgt. Abgesehen davon erfolgt die Rückerstattung grundsätzlich in der Währung, in der das Ticket bezahlt worden ist; andere Währungen sind im Rahmen der Bestimmungen des Luftfrachtführers aber auch zulässig.

11.5. Kreditkartengebühren

Kreditkartengebühren werden nur zurückbezahlt, wenn der Flug von uns annulliert wurde.

11.6. Alternativen zur Rückerstattung

Erklären Sie sich mit einer anderen Lösung als der Rückerstattung bereit, gilt dieser Artikel für die jeweilige Alternative.

Artikel 12

Verhalten an Bord des Flugzeugs

12.1. Wenn Sie sich nach unserer Einschätzung an Bord des Flugzeugs so verhalten, dass Sie das Flugzeug, Personen oder Sachwerte gefährden, die Crew bei der Ausübung ihrer Aufgaben behindern, die Anordnungen der Crew nicht befolgen, sich der Crew gegenüber drohend, ausfällig oder beleidigend äussern oder benehmen oder sich ungebührlich oder für andere Passagiere störend verhalten, können wir die uns notwendig erscheinenden Massnahmen treffen, um ein derartiges Verhalten zu unterbinden, und Sie festhalten oder von Bord weisen. Sie können für Straftaten belangt werden, die Sie an Bord begangen haben.

12.2. Ohne ausdrückliche vorherige Einwilligung unsererseits ist es aus Sicherheitsgründen verboten, elektronische Geräte oder ähnliche Vorrichtungen mit Ausnahme von Hörhilfen und Herzschrittmachern an Bord zu verwenden. Verboten sind insbesondere tragbare Radios und Radiorekorder, Mobiltelefone, Laptop-Computer, Kassetten-, CD-, DVD- und MP3-Spieler, elektronische Spiele oder Übertragungseinrichtungen (einschliesslich funkgesteuerte Spielzeuge und Walkie-Talkies).

12.3. Veranlasst uns Ihr Verhalten, den Flug umzuleiten, um Sie von Bord zu weisen, kommen Sie für sämtliche Kosten auf, die durch diese Umleitung entstehen.

 

Artikel 13

Vereinbarungen des Luftfrachtführers

Treffen wir beim Abschluss des Luftbeförderungsvertrags Vereinbarungen mit Dritten für zusätzliche Dienstleistungen, treten wir ausschliesslich als Ihr Vertreter auf und übernehmen dabei ausser bei Fahrlässigkeit unsererseits keine Haftung.

 

Artikel 14

Haftung für Schäden

14.1. Vorbehaltlich der EG-Verordnung gelten für die Beförderung die Bestimmungen und Beschränkungen des Abkommens. Davon ausgenommen sind nicht internationale Beförderungen, die nicht unter das Abkommen fallen.

14.2. Folgende Bedingungen gelten für sämtliche Beförderungen durch uns (unabhängig von der EG-Verordnung oder anderen Vorschriften):

(a) Wenn Sie an Bord eines durch uns betriebenen Flugzeuge einen Unfall erleiden und dabei ums Leben kommen, eine Körperverletzung oder sonstige gesundheitliche Schädigungen erleiden, oder wenn dies beim Ein- oder Aussteigen geschieht, haften wir mit einem unbeschränkten Schadenersatzbetrag (entgegen möglicher gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen oder des Abkommens).

(b) Erbringen wir den Nachweis, dass der verstorbene oder verletzte Passagier den Schaden aus Fahrlässigkeit verursacht oder mitverursacht hat, können wir im Sinne der einschlägigen Gesetzgebung teilweise oder ganz von unserer Haftung befreit werden.

(c) Wenn Sie an Bord eines durch uns betriebener Flugzeuge einen Unfall erleiden und dabei ums Leben kommen, eine Körperverletzung oder einen andere gesundheitliche Schädigung erleiden, oder wenn dies beim Ein- oder Aussteigen geschieht, leisten wir spätestens 15 Tage nach Feststellung (durch ein Gericht oder auf andere Weise), wer die entschädigungsberechtigte Person ist, eine Vorauszahlung, um die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu befriedigen. Die Höhe der Vorauszahlung wird im Verhältnis zur Schwere des Falls festgesetzt, muss aber bei einem Todesfall mindestens 15'000 Sonderziehungsrechte pro Passagier betragen.

(d) Wurde eine Vorauszahlung gemäss Absatz (c) geleistet:

(i) folgt daraus keine Haftungsanerkennung. Der uns offen stehende Rechtsweg bleibt dadurch unbeeinflusst;
(ii) können wir sie mit eventuellen späteren Zahlungen verrechnen, die wir auf Grund unserer Haftung leisten;
(iii) ist sie nicht zurückzuerstatten, es sei denn, wir erbringen den Nachweis: (1) dass der Schaden durch die Fahrlässigkeit des verstorbenen oder verletzten Passagiers verursacht oder mitverursacht wurde, (2) dass der Schaden durch die Fahrlässigkeit des Empfängers der Vorauszahlung verursacht oder mitverursacht wurde oder (3) dass der Empfänger der Vorauszahlung nicht der rechtmässige Anspruchsberechtigte ist.

(e) Muss die Vorauszahlung im Sinne von Absatz 2(c) teilweise oder vollständig gemäss Absatz 2(d)(iii) zurückbezahlt werden, hat sie der Empfänger unmittelbar nach der Beweiserbringung (durch ein Gericht oder auf eine andere Weise) zuzüglich der Zinsen vom Tag des Erhalts bis zur Rückerstattung nach dem am zuständigen Gericht gültigen Zinssatz zurückzubezahlen. Anderslautende Gesetzesbestimmungen bleiben vorbehalten.

(f) Für Vorauszahlungen im Sinne von Absatz 2(c) oder andere Beträge, die in Euro im Verhältnis zu Sonderziehungsrechten angegeben werden, gilt:
(i) der Gegenwert in Euro wird nach dem Kurs berechnet, der vom Internationalen Währungsfonds für das jeweilige Datum festgesetzt wird;
(ii) solange das Vereinigte Königreich den Euro als Währung nicht eingeführt hat, erfolgen Zahlenangaben und Bezahlungen in Pfund Sterling zum Marktkurs, der am Tag der Bezahlung oder Berechnung gültig ist.

(g) Wir bestätigen hiermit, dass wir pro Passagier eine Haftpflichtversicherungsdeckung von mindestens 100'000 Sonderziehungsrechten haben und den von der Civil Aviation Authority vorgeschriebenen Mindestbetrag nicht unterschreiten.

14.3. Gilt für die Beförderung die EG-Verordnung, können wir von Schadenersatzansprüchen über die 100'000 Sonderziehungsrechte hinaus befreit werden, wenn wir den Nachweis erbringen, dass wir oder unsere Vertreter alle erforderlichen Massnahmen zur Verhütung des Schadens ergriffen haben oder es uns oder unseren Vertretern unmöglich war, derartige Massnahmen zu ergreifen.

14.4. Für die internationale Beförderung im Sinne des Abkommens gelten folgende Haftungsbeschränkungen für Gepäck:

(a) Für Schäden an aufgegebenem Gepäck haften wir höchstens mit 17 Sonderziehungsrechten pro Kilo. Wenn beim Check-in ein höherer Wert angegeben und gegebenenfalls ein entsprechender Zuschlag dafür bezahlt wurde, haften wir für den angegebenen Wert (wobei der höhere Betrag auf den Wert des Interesses beschränkt ist, das der Passagier an der Aushändigung am Bestimmungsflughafen hat);

(b) für Schäden an nicht aufgegebenem Gepäck haften wir höchstens mit 332 Sonderziehungsrechten oder dem entsprechenden Gegenwert pro Passagier,

Schreibt das einschlägige Gesetz unterschiedliche Haftungsbeschränkungen vor, gelten diese.

14.5. Handelt es sich nicht um eine internationale Beförderung im Sinne des Abkommens, gelten folgende Haftungsbeschränkungen:

(a) Gilt britisches Recht, unterliegt unsere Haftung den Bestimmungen der Carriage by Air Acts (Application of Provisions) Order 1967 und der Air Carrier Liability Order 1998;

(b) Gilt ein anderes Recht als das britische, haften wir - sofern es nicht etwas anderes vorschreibt - nur für Schäden an Ihnen oder Ihrem aufgegebenem oder nicht aufgegebenem Gepäck, wenn der Schaden durch Fahrlässigkeit unsererseits oder durch unsere Bedienstete oder Vertreter verursacht worden ist. Haben Sie ebenfalls fahrlässig gehandelt und den Schaden mitverursacht, gelten die einschlägigen Gesetzesbestimmungen;

(c) sofern das einschlägige Gesetz keine andere Haftungsregelung vorschreibt, gelten folgende Haftungsbeschränkungen:
(i) Für Schäden an aufgegebenem Gepäck haften wir höchstens mit 17 Sonderziehungsrechten pro Kilo. Wenn beim Check-in ein höherer Wert angegeben und gegebenenfalls ein entsprechender Zuschlag dafür bezahlt wurde, haften wir für den angegebenen Wert (wobei der höhere Betrag auf den Wert des Interesses beschränkt ist, das der Passagier an der Aushändigung am Bestimmungsflughafen hat);
(ii) für Schäden an nicht aufgegebenem Gepäck haften wir höchstens mit 332 Sonderziehungsrechten oder dem entsprechenden Gegenwert pro Passagier.

14.6. Zur Umrechnung der Sonderziehungsrechte in die Landeswährung gilt der Kurs am Tag der Urteilsverkündung oder der Bezahlung.

14.7. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen oben, aber unabhängig vom Abkommen gilt:

(a) Wir haften nur für Schäden, die auf unseren Flügen entstehen. Wenn ein Luftfrachtführer ein Ticket für die Beförderung durch einen anderen Luftfrachtführer ausstellt oder für diesen Gepäck annimmt, handelt er nur als Vertreter des anderen Luftfrachtführers. Gilt aber das Abkommen, steht dem Passagier bei aufgegebenem Gepäck auch ein Anspruch gegen den ersten oder den letzten Luftfrachtführer zu (zusätzlich zum Rechtsweg, den er gegen den Luftfrachtführer beschreiten kann, mit dem die Beförderung erfolgte, während dem der Unfall oder die Verspätung eintrat).

(b) Wir haften nicht für Schäden an nicht aufgegebenem Gepäck, es sei denn, sie wurden durch Fahrlässigkeit unsererseits verursacht. Haben Sie ebenfalls fahrlässig gehandelt und den Schaden mitverursacht, gelten die einschlägigen Gesetzesbestimmungen.

(c) Wir haften nicht für Schäden, die auf die Erfüllung gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen zurückzuführen sind oder entstehen, weil Sie solche Bestimmungen nicht einhalten.

(d) Ausser bei Handlungen oder Unterlassungen unsererseits, unserer Bediensteten oder Vertreter, die in der Absicht, Schaden herbeizuführen, oder böswillig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen worden sind, haften wir mit höchstens 17 Sonderziehungsrechten pro Kilogramm für aufgegebenes Gepäck und mit 332 Sonderziehungsrechten pro Passagier für nicht aufgegebenes Gepäck. Schreibt das einschlägige Gesetz andere Haftungsbeschränkungen vor, gelten diese. Wird das Gewicht des Gepäcks bei der Gepäckaufgabe nicht auf dem Gepäckschein oder der Gepäckmarke vermerkt, gehen wir gemäss den Bestimmungen des Luftfrachtführers davon aus, dass das Gesamtgewicht des aufgegebenen Gepäcks, das für diese Beförderungsklasse zulässige Freigepäck nicht übersteigt. Wenn beim Check-in ein höherer Wert für das aufgegebene Gepäck angegeben und gegebenenfalls ein entsprechender Zuschlag bezahlt wurde, haften wir für den angegebenen Wert.

(e) Wir haften höchstens bis zum Wert nachgewiesener Schäden. Ausserdem übernehmen wir keinerlei Haftung für indirekte oder Folgeschäden.

(f) Wenn ein Passagier durch Gegenstände im Gepäck verletzt oder sein Gepäck dadurch beschädigt wird, sind wir nicht haftbar, sofern uns kein Verschulden trifft oder wir nicht fahrlässig gehandelt haben. Wird jemand durch Gegenstände verletzt, die einem Passagier gehören, oder wird dadurch das Eigentum einer anderen Person oder unser Eigentum beschädigt, muss dieser uns Schadenersatz leisten für jegliche Ansprüche, die uns gegenüber geltend gemacht werden (sofern uns kein Verschulden trifft oder wir nicht fahrlässig gehandelt haben), sowie für jegliche Verluste oder Ausgaben, die wir in diesem Zusammenhang hatten.

(g) Ausser bei anderslautenden Bestimmungen des Abkommens haften wir nicht für Schäden an Gegenständen, die gemäss Artikel 9 nicht als Gepäck aufgegeben werden dürfen (unabhängig davon, ob wir Kenntnis davon hatten oder nicht).

(h) Sind Sie aus Altersgründen oder wegen Ihrer geistigen oder körperlichen Verfassung gefährdet, übernehmen wir bei der Beförderung keinerlei Haftung für Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen einschliesslich bei Eintreten des Todes, wenn dies auf Ihre Verfassung zurückzuführen ist. Wir lehnen ferner jegliche Haftung ab, wenn sich Ihr Zustand infolge des Flugs unter normalen Bedingungen verschlimmert.

(i) Unsere Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für unsere Bediensteten, Angestellten, Vertreter und Personen, deren Flugzeug wir benützen, sowie für deren Bedienstete, Angestellte und Vertreter. Der Gesamtbetrag, der von uns, unseren Bediensteten, Angestellten, Vertretern und der entsprechenden Person sowie von deren Bediensteten, Angestellten und Vertretern eingefordert werden kann, darf unsere Haftungsgrenze nicht überschreiten.

14.8. Ohne ausdrückliche Bestimmung können Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen gemäss Abkommen oder Gesetzgebung durch diese Bedingungen nicht ausgesetzt werden.

 

Artikel 15

Fristen für Rechtsansprüche und Klagen

15.1. Meldefrist

Ansprüche oder Klagen wegen der Beschädigung (einschliesslich Teilverlust) von aufgegebenem Gepäck können nur geltend gemacht werden, wenn die zur Entgegennahme des Gepäcks berechtigte Person uns dies anzeigt, sobald sie den Schaden feststellt, spätestens jedoch sieben (7) Tage nach dem Empfang des Gepäcks. Bei Ansprüchen oder Klagen wegen Verspätung von aufgegebenem Gepäck muss sie uns dies innerhalb von einundzwanzig (21) Tagen ab dem Datum anzeigen, ab dem das Gepäck zur Verfügung gestellt worden ist. Anzeigen müssen schriftlich und innerhalb der genannten Fristen eingereicht werden.

15.2. Verjährung

Der Anspruch auf Schadenersatz erlischt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren Klage erhoben wird, berechnet ab dem Datum der Ankunft am Bestimmungsort oder ab dem Datum, an dem das Flugzeug hätte ankommen sollen, oder ab dem Datum, an dem die Beförderung abgebrochen worden ist. Die Frist wird nach dem Recht des angerufenen Gerichts berechnet.

 

Artikel 16

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen des Abkommens, einschlägiger Gesetze, staatlicher Vorschriften oder Regelungen:

(a) unterstehen vorliegende Beförderungsbedingungen und Beförderungen, die wir Ihnen anbieten (für Ihre Person und/oder Ihr Gepäck) dem englischen Recht;

(b) nicht ausschliesslicher Gerichtsstand für allfällige Streitfälle zwischen Ihnen und uns über derartige Beförderungen ist England und Wales.

 

 

 

 

 

 

Tel.: 030 - 821 50 65
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