Flugticket - Flugtickethülle - Gepäckbestimmungen

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Das war einmal - Jeder kennt Sie - die Tickettasche oder Tickethülle in der die Flugtickets stecken.Es steht auch etwas darauf - aber keiner weiss eigentlich so genau was...

Hier mal ganz in Ruhe nachzulesen und nur den deutschen Teil.

 

IATA-Ticket

HINWEIS

Bei einer Reise mit einem endgültigen Bestimmungsort oder einer Zwischenlandung in einem anderen Land als dem Abgangsland, kann die Beförderung des Fluggastes dem Warschauer Abkommen unterliegen, das in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verlust oder Beschädigung von Gepäck beschränkt. Siehe auch

MITTEILUNG AN INTERNATIONAL REISENDE FLUGGÄSTE ÜBER HAFTUNGS- BEGRENZUNG und HINWEIS AUF HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN FÜR GEPÄCK.

VERTRAGSBEDINGUNGEN

1. Im Sinne dieses Vertrages bedeutet „Flugschein” dieser „Flugschein und Gepäckabschnitt“, oder dieser „Reiseplan/Empfangsbescheinigung“, anwendbar im Falle eines elektronischen Flugscheins, in welchem diese Bedingungen und Hinweise enthalten sind. Unter „Luftfrachtführer” verstehen sich alle Luftfrachtführer, die den Fluggast oder sein Gepäck aufgrund dieses Flugscheins befördern oder sich hierzu verpflichten oder die sonstigen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Beförderung erbringen. „Elektronischer Flugschein” bedeutet der „Reiseplan/Empfangsbescheinigung“, ausgestellt durch den oder im Namen des Luftfrachtführers, der „elektronische Coupon“ und, falls anwendbar, das „Einsteigedokument“. „Warschauer Abkommen” meint das „Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr“, gezeichnet in Warschau am 12. Oktober 1929, oder das Abkommen in der Fassung von Den Haag, gezeichnet am 28. September 1955, je nachdem, welches zur Anwendung kommt

2. Die Beförderung aufgrund dieses Flugscheines unterliegt der Haftungsordnung des Warschauer Abkommens, es sei denn, dass diese Beförderung keine „internationale Beförderung” im Sinne des Abkommens ist.

3. Im Übrigen unterliegen Beförderungen und sonstige Dienstleistungen des Luftfrachtführers: (i) den in diesem Flugschein enthaltenen Bedingungen, (ii) den anwendbaren Tarifen, (iii) den Beförderungsbedingungen und sonstigen Bestimmungen des Luftfrachtführers, die Bestandteile dieses Vertrages sind (und auf Wunsch in den Büros des Luftfrachtführers eingesehen werden können); auf Beförderung von/nach Orten in den USA oder Kanada finden die dort geltenden Tarife Anwendung.

4. Der Name des Luftfrachtführers kann im Flugschein abgekürzt werden; vollständiger und abgekürzter Name des Luftfrachtführers ist aus den Tarifen, Beförderungsbedingungen, sonstigen Bestimmungen oder Flugplänen des Luftfrachtführers ersichtlich. Als Anschrift des Luftfrachtführers gilt der Abflughafen, der im Flugschein neben dem ersten abgekürzten Namen des Luftfrachtführers angegeben ist. Als vereinbarte Zwischenlandepunkte gelten solche, die in diesem Flugschein oder in den Flugplänen des Luftfrachtführers als planmäßige Zwischenlandepunkte auf der jeweiligen Strecke angegeben sind. Aufgrund dieses Flugscheines von mehreren aufeinander folgenden Luftfrachtführern auszuführende Beförderungen gelten als eine Beförderung.

5. Der Luftfrachtführer, der einen Flugschein zur Beförderung auf Diensten eines anderen Luftfrachtführers ausstellt, handelt insoweit nur als dessen Agent.

6. Ausschluss oder Beschränkungen der Haftung des Luftfrachtführers gelten sinngemäß auch zugunsten der Agenten, Angestellten und Bevollmächtigten des Luftfrachtführers, ferner zugunsten jeder Person, deren Flugzeug vom Luftfrachtführer zur Beförderung benutzt wird, einschließlich deren Agenten, Angestellten und Bevollmächtigten.

7. Zur Beförderung aufgegebenes Gepäck wird dem Flugscheininhaber ausgeliefert. Gepäckschäden bei internationalen Beförderungen sind dem Luftfrachtführer schriftlich anzuzeigen, und zwar unverzüglich nach ihrer Entdeckung, jedenfalls aber spätestens 7 Tage nach Erhalt, bei Verspätung 21 Tage nach Andienung des Gepäcks; für Gepäckschäden bei anderen Beförderungen gelten insoweit die entsprechenden Bestimmungen in Tarifen und Beförderungsbedingungen.

8. Dieser Flugschein ist ein Jahr ab Ausstellungsdatum gültig, sofern in ihm oder in den Tarifen. Beförderungsbedingungen oder sonstigen Bestimmungen des Luftfrachtführers nicht anderes bestimmt ist. Der Flugpreis unterliegt etwaigen sich von Beförderungsbeginn ergebenden Änderungen. Der Luftfrachtführer kann die Beförderung verweigern, wenn der anwendbare Flugpreis nicht entrichtet worden ist.

9. Der Luftfrachtführer ist nach besten Kräften bemüht, Fluggast und Gepäck möglichst pünktlich zu befördern. Die in Flugplänen oder anderswo genannten Zeiten sind nicht garantiert und stellen keinen Bestandteil dieses Vertrages. Der Luftfrachtführer behält es sich vor, auf alternative Luftverkehrsgesellschaften oder Fluggeräte auszuweichen und, sofern erforderlich, im Flugschein genannte Zielorte entfallen zu lassen oder zu ändern. Die Änderung von Flugplänen ist vorbehaltlich. Der Luftfrachtführer übernimmt keine Verantwortung für die Gewährleistungen von Anschlussverbindungen.

10. Der Fluggast muss selbst behördlich festgelegte Reiseformalitäten erfüllen, erforderliche Ausreise-, Einreise- und sonstige Dokumente vorweisen sowie auf dem Flughafen zu der vom Luftfrachtführer bestimmten Zeit oder, wenn keine Zeit bestimmt ist, frühzeitig genug zu seiner Abfertigung zum Flug eintreffen.

11. Kein Agent, Angestellter oder Bevollmächtigter des Luftfrachtführers ist berechtigt, Bestimmungen dieses Vertrages zu ergänzen, abzuändern oder aufzuheben.


DIE LUFTVERKEHRSGESELLSCHAFT BEHÄLT SICH DAS RECHT VOR, JEGLICHER PERSON DEN TRANSPORT ZU VERWEIGERN, DIE EINEN FLUGSCHEIN UNTER VERLETZUNG ANWENDBAREN RECHTS ODER DER TARIFE, BESTIMMUNGEN ODER REGULARIEN DER LUFTVERKEHRS- GESELLSCHAFT ERWORBEN HAT. MITTEILUNG AN INTERNATIONAL REISENDE FLUGGÄSTE ÜBER HAFTUNGSBEGRENZUNG


Fluggäste, die ihre Flugreise in einem anderen Land als dem Land des Reiseantritts beenden oder unterbrechen, werden darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen des Warschauer Abkommens auf die gesamte Flugreise einschliesslich einer Flugstrecke gänzlich innerhalb des Reiseantrittslandes oder des Bestimmungslandes Anwendung finden können. Für Fluggäste, die eine Flugreise nach oder von den USA unternehmen oder deren Flugreise eine planmäßige Unterbrechung oder Zwischenlandung in den USA aufweist, sehen das Abkommen und weitere Sondervereinbarungen, die Bestandteil der anwendbaren Tarifbestimmungen sind, vor, dass die Haftung der Luftverkehrsgesellschaft die diesen Flugschein ausgestellt hat und bestimmter anderer Luftverkehrsgesellschaften, die diesen Sondervereinbarungen unterliegen, für Tod oder Körperverletzung der Fluggäste in den meisten Fällen auf nachgewiesene Schäden, maximal jedoch auf US$ 75.000 pro Fluggast begrenzt ist, und dass die Haftung bis zu diesem Limit auch ohne Fahrlässigkeit des Luftfrachtführers gilt. Für Fluggäste, die mit einer Luftverkehrsgesellschaft reisen, die diesen Sondervereinbarungen nicht unterliegt, oder Fluggäste, die nicht nach oder von den USA reisen oder deren Flugreise eine planmässige Unterbrechung oder Zwischenlandung in den USA nicht aufweist, ist die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung der Fluggäste in den meisten Fällen begrenzt auf etwa US$ 10.000 oder auf US$ 20.000. Die Namen der Luftverkehrsgesellschaften, die den Sondervereinbarungen unterliegen, können auf Wunsch bei allen Flugscheinbüros dieser Luftverkehrsgesellschaften erfragt werden. Zusätzliche Deckung kann durch den Abschluss einer privaten Versicherung erreicht werden. Derartiger Versicherungsschutz wird nicht berührt von der Haftungsbegrenzung des Luftfrachtführers im Rahmen des Warschauer Abkommens oder der genannten Sondervereinbarungen. Wenden Sie sich bitte für weitere Informationen an Ihre Luftverkehrsgesellschaft oder Versicherungsgesellschaft. Anmerkung: Das obige Limit von US$ 75.000 schließt Kosten der Rechtsverfolgung ein; falls ein Anspruch in einem Land erhoben wird, in dem Kosten der Rechtsverfolgung gesondert zuerkannt werden, beträgt das Limit US$ 58.000 ohne Einschluss der Kosten der Rechtsverfolgung.

HINWEIS AUF BEHÖRDLICH ERHOBENE STEUERN, GEBÜHREN UND ZUSCHLÄGE

Der Gesamtpreis dieses Flugscheins kann Steuern, Gebühren und Zuschläge enthalten, die aufgrund von Regierungsauflagen für Flugreisen erhoben werden müssen. Diese Steuern, Gebühren und Zuschläge können einen erheblichen Anteil an den Gesamtkosten der Flugreise betragen. Sie sind entweder im Flugpreis eingeschlossen oder gesondert in den mit „TAX/FEE/CHARGE” bezeichneten Rubriken dieses Flugscheins ausgewiesen. Es ist ferner möglich, dass Steuern, Gebühren und Zuschläge, die noch nicht kassiert wurden, unmittelbar von Ihnen entrichtet werden müssen.

Handgepäck

Passagiere sollten auf Handgepäck weitgehend verzichten, es aber in jedem Fall auf persönliche Wertgegenstände, Dokumente und Medikamente beschränken.

Spitze oder scharfe Gegenstände wie Nagelscheren oder -feilen dürfen nicht als Handgepäck aufgegeben werden.

Grundsätzlich empfiehlt der Airport, keine Flüssigkeiten mitzunehmen.

Passagieren in die USA ist die Mitnahme von Flüssigkeiten im Handgepäck, insbesondere Erfrischungsgetränke in ungeöffneten Flaschen, Gels oder vergleichbare Gegenstände nicht gestattet. Dazu gehören zum Beispiel Getränke, Shampoo, Sonnenlotion, Cremes, Zahnpasta oder Haargel.

Ausgenommen von dieser Regelung sind Babynahrung, Milch oder Saft als Reisenahrung für mitreisende Babys oder Kleinkinder. Mitgenommen werden dürfen auch persönlich verschriebene Medikamente, die mit Angaben auf dem Fluggastticket übereinstimmen, Insulin oder andere während des Fluges notwendige, nicht verschreibungspflichtige Medikamente.

Beachten Sie bitte, dass die Handgepäckbestimmungen für Reisen von oder über Großbritannien bestehen bleiben, d.h. ein Handgepäck mit folgenden Maßen 56 cm x 45 cm x 25 cm darf mit an Bord genommen werden.

Wie das Britische Tourismusamt mitteilte, gelten ab Montag, den 6. November bei Reisen über und nach London sowie Großbritannien einheitliche vereinfachte Handgepäck- bestimmungen, d.h. ab sofort können Flüssigkeiten mit an Bord genommen werden.

Die neuen Handgepäckbestimmungen sind abgestimmt mit den Neuregelungen der Europäischen Union, die sich auf alle Abflüge innerhalb der Europäischen Union sowie der Schweiz, Norwegen, Kosovo und Albanien beziehen.

Mit dieser Neuregelung sind Flüssigkeiten bis 100ml zugelassen, die in einer durchsichtigen Plastiktüte (die Ihnen am Flughafen zur Verfügung gestellt wird) aufbewahrt werden. Diese müssen für den Security Check aus Ihrem Handgepäck genommen werden. Bitte prüfen Sie vor Ihrer Reise die letzten Informationen

 

Richtlinien für Handgepäck - hier zum Beispiel von der Fluggesellschaft Air Berlin

Die neue EU - Handgepäckregelung gilt für alle Flüge, die von Flughäfen in der Europäischen Union sowie von Großbritannien und der Schweiz abgehen, unabhängig von deren Bestimmungsort (also auch alle innerdeutschen und innereuropäischen Flüge).

Auf diesen Flügen dürfen ab dem 6. November 2006 Flüssigkeiten nur noch eingeschränkt mit in die Flugzeugkabine genommen werden.

Flüssige und gelartige Produkte, wie z. B. Pflege- und Kosmetikartikel, sind im Handgepäck gestattet, sofern sie den folgenden Bestimmungen entsprechen:

Behältnisse mit Flüssigkeiten und ähnlichen Produkten dürfen bis zu 100 ml fassen (es gilt die aufgedruckte Höchstfüllmenge)
Alle einzelnen Behältnisse müssen vollständig in einem transparenten, wieder verschließbaren Plastikbeutel mit max. einem Liter Fassungsvermögen transportiert werden
Je ein Beutel pro Person der Beutel ist vom Passagier mitzubringen
Der Beutel muss bei der Sicherheitskontrolle separat vorgezeigt werden. Für abgenommene Gegenstände wird nicht gehaftet

Wir empfehlen den Passagieren, diese Plastiktüten frühzeitig zu besorgen und Flüssigkeiten, die sie im Handgepäck befördern möchten, bereits zu Hause entsprechend zu verpacken.

Medikamente und Spezialnahrung ( z.B. Babynahrung ), die während des Fluges an Bord benötigt werden, können außerhalb des Plastikbeutels transportiert werden. Diese Artikel müssen ebenfalls an der Sicherheitskontrolle vorgelegt werden.

Artikel und Beutel, die den Maßgaben nicht entsprechen, dürfen nicht mit an Bord genommen werden. Duty FreeArtikel, die an Flughäfen in der EU oder an Bord von in der EU registrierten Flugzeugen, z. B. auf einem Flug der Air Berlin, erworben wurden, dürfen in einer versiegelten Tüte mitgeführt werden, sofern ein Kaufbeleg vom selben Tag vorliegt und die Versiegelung der Artikel von der Verkaufsstelle vorgenommen wurde.

Bitte beachten Sie, dass Sie vor Ihrem Weiterflug innerhalb Europas erneut kontrolliert werden, sofern Sie von einem Flughafen außerhalb der EU eingereist sind.

Bitte informieren Sie sich unmittelbar vor Abflug auf airberlin.com über die aktuellen Bestimmungen. Air Berlin hat keinen Einfluss auf diese gesetzlichen Auflagen und bittet Fluggäste, diese bereits bei der Reiseplanung zu berücksichtigen und das Handgepäck auf das Nötigste zu reduzieren. Aufgrund der erhöhten Sicherheitskontrollen empfehlen wir Ihnen darüber hinaus, sich nach dem Check-in frühzeitig zu den Sicherheitskontrollen zu begeben.

 

Eintreffen am Flughafen

Passagiere im innereuropäischen und innerdeutschen Flugverkehr sollen sich 90 Minuten vor Abflug zum Check-in begeben.

Fluggäste im interkontinentalen Flugverkehr sollen mindestens drei Stunden vor dem geplanten Abflug am Check-in erscheinen.

Für Fragen zu Flügen, Flugzeiten und Gepäckbestimmungen sollten Passagiere ihre Airline kontaktieren, so die Empfehlung des Flughafens.

 

Größenlimit von Handgepäck

Da es noch keinen internationalen Standard für Handgepäck gibt, können Maße und Gewicht je nach Fluggesellschaft, Klasse und Strecke variieren. Laut IATA (= International Air Transport Association) liegt die maximale Grösse von Handgepäck bei 55 x 40 x 20 cm (in Ausnahmefällen 56 x 45 x 25), was etwa einem Pilotenkoffer entspricht.

Bezüglich des Gewichts gibt es relativ grosse Unterschiede - je nach Fluggesellschaft:

Cathay Pacific: max. 5 kg

Malaysia Airlines: max. 5 kg

Aero-Lloyd: max. 6 kg

Austrian Airlines: max. 6 kg

British Airways: max. 6 kg

Condor: max. 6 kg

Deutsche BA: max. 6 kg

Emirates: max. 7 kg

Qantas: max. 7 kg

Lufthansa: max. 8 kg

LTU: max. 8 kg

Air France: max. 10 kg

Crossair: max. 10 kg

KLM: max. 10 kg

Swissair: max. 10 kg

American Airlines: max. 18 kg

Continental Airlines: max. 18 kg

Delta Air Lines: max. 18 kg

United Airlines: max. 23 kg

Die Angeben sind ohne Gewähr und können sich durch aktuelle Bestimmungen veräandert haben - Bitte kontaktieren Sie für verbindliche Auskünfte die jeweilige Fluggesellschaft!