Hapag Lloyd Express - FAQ
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1. ABB - Anwendungsbereich
Diese Beförderungsbedingungen gelten für jegliche Beförderung von Fluggästen und Gepäck, einschließlich der damit zusammenhängenden Leistungen, durch die Hapag-Lloyd Express GmbH, Benkendorffstraße 22B, D - 30855 Langenhagen und/oder ihre Erfüllungsgehilfen (beide nachfolgend bezeichnet als "HLX").
HLX ist berechtigt, die Durchführung der Beförderungsleistungen ganz oder teilweise auf Dritte/Erfüllungsgehilfen zu übertragen, soweit sichergestellt ist, dass deren Sicherheitsstandard dem von HLX entspricht und der Flug von einer qualitativ gleichwertigen Gesellschaft durchgeführt wird.
Änderungen der Fluggeräte oder der Flugnummer kann HLX vornehmen.
Diese Beförderungsbestimmungen gelten, vorbehaltlich ausdrücklicher abweichender Vereinbarung, auch für unentgeltliche Beförderungen.
2. ABB - Buchung
Die Buchung kann über Internet, Telefon, das Reisebüro (in Deutschland und den meisten Zielländern) oder am HLX-Schalter erfolgen. Spätester Buchungszeitpunkt ist 2 Stunden vor Abflugtermin. Danach ist eine Buchung nur noch am Flughafen möglich.
Es werden keine Papiertickets ausgestellt oder zugesandt. Der Fluggast erhält bei der Buchung eine Buchungsnummer, auf Wunsch auch eine Buchungsbestätigung. Es wird empfohlen, die Buchungsbestätigung zum Check-in mitzubringen.
Bei Buchung mehrerer Fluggäste durch einen Anmelder ist der Anmelder für die korrekte und unverzügliche Weitergabe von Mitteilungen an die von ihm gebuchten Fluggäste verantwortlich. Er hat HLX den Schaden zu ersetzen, der aus einer nicht unverzüglichen korrekten Weitergabe von Mitteilungen entsteht.
Die Buchung ist nur für den gebuchten Flug und für die in der Buchung genannte Person gültig. Sie ist nicht übertragbar. Namensänderungen sind nur bei nachgewiesenen standesamtlichen Änderungen zwischen Buchung und Abflug möglich.
Wird die Buchungsnummer nebst amtlichem Lichtbildausweis von einem anderen als dem zur Beförderung oder Erstattung Berechtigten vorgelegt, so haftet HLX gegenüber dem Berechtigten nicht, wenn in gutem Glauben die Beförderung durchgeführt oder dem Vorlegenden eine Erstattung gewährt wurde.
3. ABB - Preise/Zahlung
Die mit der Buchung bestätigten Preise gelten nur für die Beförderung vom tatsächlichen Abflug- zum Bestimmungsort für die in der Buchungsbestätigung genannte Person und die genannten Flugzeiten.
Die Zahlung ist bei Buchung in voller Höhe fällig. Ratenzahlung ist nicht möglich. In einigen Ländern können ggf. Steuern und sonstige Abgaben durch Behörden oder Flughafenunternehmen direkt vom Fluggast verlangt werden. Diese sind deshalb nicht im Flugpreis enthalten, sie sind vom Fluggast zusätzlich zu zahlen.
Unabhängig davon weisen wir darauf hin, dass die im Internet-Buchungsverfahren angegebenen Tarife sich zuzüglich Steuern und Gebühren verstehen. Der Gesamtpreis ist in Schritt 3 des Buchungsvorgangs ausgewiesen.
Bei fehlender oder nicht rechtzeitiger Zahlung (Zahlungsverzug) sind wir berechtigt, Verzugszinsen mindestens in gesetzlicher Höhe sowie eine Bearbeitungsgebühr zur Geltendmachung des Verzugsschadens i.H.v. € 5,50 zu verlangen, die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Im Falle der Rückbelastung (d.h. wenn der von uns bei Ihrem Kreditinstitut oder Kreditkartenunternehmen eingezogene Betrag ganz oder teilweise rückbelastet oder in sonstiger Weise geltend gemacht wird) ist eine Rückbelastungspauschale i.H.v. € 25,00 / GBP 15,00 / SEK 230,00 pro Buchung zu entrichten, wenn Sie uns nicht nachweisen, dass uns dadurch kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
Zahlungen werden zunächst auf die ältesten fälligen Forderungen verrechnet. Eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung wird zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet
4. ABB - Sitzplatzreservierung
Eine Sitzplatzreservierung bei Buchung kann nicht vorgenommen werden. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Sitzplatz.
Aus Sicherheitsgründen dürfen Fluggäste mit besonderen Bedürfnissen nicht an den Notausgängen sitzen. Im Zweifelsfall trifft die Entscheidung das HLX-Besatzungspersonal.
5. ABB - Check-in/mitzubringende Unterlagen
Es wird ein Erscheinen zur Abfertigung 2 Stunden vor gebuchter Abflugzeit empfohlen.
Die Abfertigungsschalter schließen 30 Minuten vor gebuchter Abflugzeit, danach ist aufgrund der Schließung des Check-in Systems keine Abfertigung mehr möglich. Der Fluggast muss so rechtzeitig am Abfertigungsschalter erscheinen, dass er spätestens 30 Minuten vor gebuchter Abflugzeit abgefertigt und im Besitz einer Bordkarte ist. Bei einem nicht rechtzeitigen Eintreffen besteht kein Anspruch auf Beförderung. Der Fluggast bleibt zur Zahlung des Flugpreises verpflichtet.
Beim Einchecken ist die Buchungsnummer sowie Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises (Reisepass, Personalausweis) erforderlich. Die Vorlage der Buchungsbestätigung wird empfohlen. Auch für Kinder und Jugendliche ist ein amtlicher Ausweis oder die Eintragung im Ausweis der Erziehungsberechtigten vorzulegen. Bei internationalen Flügen ist ein gültiger Reisepass oder Personalausweis und ggfs. weitere Reiseunterlagen, die für die Ein-/Ausreise ins Zielland erforderlich sind (Visa u.ä.) mitzuführen. Dies gilt auch für Kinder und Jugendliche. Ohne diese Unterlagen müssen wir die Abfertigung verweigern. Der Fluggast ist für das Mitführen aller für die Ein-/Ausreise in das Zielland erforderlichen Unterlagen verantwortlich.
6. ABB - Umbuchung/Nichterscheinen zum Abflug
Alle Flüge sind, gegen Zahlung einer Umbuchungsgebühr von € 25,00 / GBP 15,00 / SEK 230,00 pro Flugstrecke/Fluggast, bis spätestens 2 Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit im HLX-Servicecenter zu den Öffnungszeiten umbuchbar für denselben Fluggast und dieselbe Flugstrecke in der gültigen Flugplanperiode. Eine Differenz bei Umbuchung auf einen höheren Tarif ist nachzuzahlen, eine Rückerstattung bei Umbuchung auf einen billigeren Tarif kann nicht vorgenommen werden. Die im Internet-Buchungsverfahren angegebenen Tarife verstehen sich jeweils zuzüglich Steuern und Gebühren. Der Gesamtpreis ist in Schritt 3 des Buchungsvorgangs ausgewiesen.
Der Fluggast verliert den Beförderungsanspruch und bleibt zur Begleichung des Flugpreises verpflichtet, wenn er nicht so rechtzeitig unter Vorlage aller erforderlicher Reiseunterlagen am Check-in erscheint, dass er spätestens 30 Minuten vor gebuchter Abflugzeit abgefertigt und im Besitz einer Bordkarte ist. Dies gilt auch, wenn der Fluggast vorher mitgeteilt hat, dass er den Flug nicht in Anspruch nehmen wird. Unbeschadet bleibt das Recht des Fluggastes nachzuweisen, dass HLX durch den Nichtantritt des Fluges ein geringerer Schaden entstanden ist.
7. ABB - Gepäck
(1) Die Freigepäckgrenze für aufgegebenes Gepäck ist 20 kg.
Die Freigepäckgrenze für Handgepäck ist 8 kg, (Maße:45 cm x 35 cm x 20 cm ). Zulässig ist ein Stück Handgepäck.
Kinder unter 2 Jahren mit einer Buchung zum Kleinkindertarif (Ziff. 11) haben keinen Anspruch auf Freigepäck (weder Handgepäck noch aufgegebenes Gepäck).
(2) Nachweis über aufgegebenes Gepäck hinsichtlich Gewicht und Anzahl führt der Fluggast mit dem Gepäckabschnitt. An aufgegebenem Gepäck muss der Name des Fluggastes angebracht sein. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann zum Ausschluss der Haftung führen.
(3) HLX kann die Annahme aufzugebenden Gepäcks verweigern, wenn es nicht so verpackt ist, dass eine sichere Beförderung gewährleistet werden kann.
(4) Im aufzugebenden Gepäck des Fluggastes dürfen zerbrechliche oder verderbliche Gegenstände, Gegenstände von besonderem Wert, wie z.B. Geld, Schmuckstücke, Edelmetalle, Juwelen, Computer, Kameras, mobile Funktelefone oder sonstige elektronische Geräte, Wertpapiere, Effekten sowie andere Wertsachen oder Geschäftspapiere, Muster, Ausweispapiere, Haus-, Autoschlüssel oder Medikamente, die der Fluggast benötigt, nicht enthalten sein; HLX kann die Beförderung dieser Gegenstände als aufzugebendes Gepäck verweigern und haftet nur eingeschränkt.
(5) Aufgegebenes Gepäck wird mit demselben Flugzeug befördert, mit dem der Fluggast befördert wird, es sei denn, dass der Luftfrachtführer eine derartige Beförderung nicht für durchführbar hält; in letzterem Falle wird der Luftfrachtführer das Gepäck auf einem seiner demnächst abgehenden Flüge befördern.
(6) Die Auslieferung aufgegebenen Gepäcks erfolgt an dem im Gepäckschein vermerkten Bestimmungsflughafen. Der Fluggast ist verpflichtet, die Gepäckscheine bis zur Abholung aufzubewahren und sein Gepäck entgegenzunehmen, sobald es am Bestimmungsflughafen oder am Ort der Flugunterbrechung zur Abholung bereitgestellt ist.
(7) HLX unterhält keinen Zubringerdienst für Gepäckstücke vom und zum Flughafen. Für Zubringerdienste Dritter haftet HLX nicht.
8. ABB - Sonder-/Übergepäck
Die Beförderung von Sonder-/Übergepäck (d.h. Gepäck über die Freigrenzen und Maße hinaus, so wie z.B. auch Sportgepäck, Tiere und Waffen) ist gebührenpflichtig. Die Gebühren sind in jedem Fall vor Abflug zu entrichten, anderenfalls besteht kein Anspruch auf Beförderung des Gepäcks.
Jedes Sonder- und Übergepäck über 50 kg sowie die Beförderung von Tieren, auch Blindenhunden, unterliegt der Anmeldepflicht mit Rückbestätigung über das HLX-Servicecenter- aus Sicherheitsgründen und weil nur eine begrenzte Ladekapazität über das Freigepäck hinaus zur Verfügung steht.
Übergepäck kostet je Flugstrecke zusätzlich € 5,00 / GBP 3,00 / SEK 46,00 pro Kilo.
Sportgeräte wie Fahrräder, Surfbretter, Skier, Golfsäcke, Sailboards, Tauchgerät u.ä sowie Musikinstrumente, welche aufgrund ihrer Maße oder ihres Gewichts nicht als Handgepäck befördert werden können, können bis zum einem Maximalgewicht von 30 kg gegen Zahlung einer Bearbeitungsgebühr von € 25,00 / GBP 15,00 / SEK 230,00 pro Stück je Flugstrecke befördert werden. Bei einem Gewicht über 30 kg tritt die Übergepäcksregelung (€ 5,00 / GBP 3,00 / SEK 46,00) in kraft. Zulässig ist maximal 1 Stück pro Fluggast. Die Bearbeitungsgebühr ist nicht erstattungsfähig.
Für Musikinstrumente welche aufgrund der Maße oder des Gewichtes nicht als Handgepäck befördert werden können, aber in der Kabine mitgeführt werden sollen , gelten folgende Bestimmungen: Buchung eines zusätzlichen Flugplatzes und Entrichtung einer pauschalen Beladungsgebühr von € 250,-- je Flugstrecke, da diese Instrumente von einem spezieller Mitarbeiter ("Loader") an Bord befestigt werden müssen.
Rettungswesten mit CO2 Patronen sind in unserem HLX-Servicecenter anmeldepflichtig (kostenfrei innerhalb der Freigepäckgrenze).
Entscheidungsgrundlage für die Mitnahme von Über-/Sondergepäck sind die verfügbare Kapazität und einzuhaltende Sicherheitsbestimmungen. Es kann daher in seiner Menge beschränkt oder gänzlich vom Transport ausgeschlossen werden. Dabei gilt:
a) Sämtliches Sondergepäck ist in ausreichender und geeigneter Weise zum Lufttransport sowie zum Schutz gegen äußere und innere Beschädigungen zu verpacken. HLX übernimmt keine Haftung für Schäden, die aus unzureichender Verpackung herrühren.
b) Bei Fahrrädern müssen die Lenkstangen nach innen gedreht, die Pedale entfernt und die Luft aus den Reifen herausgelassen werden. Sauerstoffflaschen müssen vollständig entleert sein.
HLX kann Sondergepäck zurückweisen, wenn es nicht in ausreichender, geeigneter Weise verpackt ist.
Sportwaffen werden nur eingeschränkt befördert, bei Zustimmung des Luftfahrzeugführers, nach dessen Vorgaben, und gegen Zahlung einer nicht erstattungsfähigen Bearbeitungsgebühr von € 25,00/Flugstrecke. Die Beförderung von Sportwaffen kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
9. ABB - Beförderung von Schwangeren
Aus Sicherheitsgründen und zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden bei werdenden Müttern gilt:
Bis zur 28. Schwangerschaftswoche einschließlich werden Schwangere ohne Flugtauglichkeits-bescheinigung befördert; es kann die Vorlage des Mutterpasses zum Nachweis darüber verlangt werden, dass die 28. Schwangerschaftswoche noch nicht überschritten ist;
von der 29. bis zur 36. Schwangerschaftswoche einschließlich erfolgt die Beförderung nur bei Vorlage einer ärztlichen Flugtauglichkeitsbestätigung,
beginnend mit der 37. Schwangerschaftswoche bzw. bei Zwillingen mit der 30. Schwangerschaftswoche ist eine Beförderung ausgeschlossen.
Vorstehende Voraussetzungen müssen bei Hin-/Rückflügen zum Zeitpunkt des Antritts des Rückfluges vorliegen.
10. ABB - Beförderung von behinderten Passagieren
(1) Die kostenlose Mitnahme eines Rollstuhls je behinderten Fluggast ist möglich und bei Buchung mitzuteilen. Aus Sicherheitsgründen ist die Anzahl der beförderten Rollstühle pro Flug auf 2 begrenzt. Diese müssen zusammenklappbar bzw. dürfen nur mit einem von einer Trockenbatterie angetriebenen Motor ausgestattet sein.
(2) HLX darf pro Flug jeweils nur einen sehbehinderten Fluggast zusammen mit seinem Blindenhund im Fluggastraum transportieren. Die Beförderung des Blindenhundes erfolgt kostenlos.
Wegen der Quarantänebestimmungen gelten für die Beförderung von Blindenhunden nach Großbritannien, Irland und Schweden die Bestimmungen von Ziff 12, 4. Absatz.
(3) Die Beförderung eines Rollstuhls oder eines Blindenhundes unterliegt aus Sicherheits- und Platzgründen der Anmeldepflicht mit Rückbestätigung über das HLX-Servicecenter. Ein Beförderungsanspruch besteht nur bei vorliegender Rückbestätigung.
(4) Ein Anspruch auf kostenlose Beförderung einer Begleitperson besteht nicht, sie hat den vollen Flugpreis zu entrichten.
11. ABB - Beförderung von Kindern und Jugendlichen
Zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden können Neugeborene bis zum Alter von 7 Tagen nicht befördert werden.
Die Beförderung von Kleinkindern (unter 2 Jahren) ist zum reduzierten Kleinkind-Tarif i.H.v. nur € 9,00 / GBP 6,00 / SEK 85,00 pro Flugstrecke möglich unter folgenden Bedingungen:
Die Beförderung von Kleinkindern ist anmeldepflichtig und auf 10% der Sitzplätze pro Flug begrenzt. Maßgeblich zur Feststellung des Alters ist der Zeitpunkt des Antritts des Fluges, bei Hin- und Rückflügen ist maßgeblich das Alter bei Antritt des Rückfluges. Kleinkinder reisen auf dem Schoß ihrer Erziehungsberechtigten. Sie haben keinen Anspruch auf einen eigenen Sitzplatz und Freigepäck (weder Handgepäck noch aufzugebendes Gepäck) - es sei denn, es liegt eine eigene, nicht ermäßigte Buchung für sie vor.
Jeder Erwachsene darf nur 1 Kleinkind begleiten.
Für ältere Kinder wird keine Ermäßigung gewährt.
Kinder/Jugendliche vor ihrem 12. Geburtstag werden nur in Begleitung einer Person von mindestens 16 Jahren befördert, welche die Verantwortung für sie übernimmt. Kinder/Jugendliche ab ihrem 12. Geburtstag werden ohne Begleitung nur befördert, wenn die schriftliche Einwilligungserklärung des/r Erziehungsberechtigten vorliegt. Sie müssen dann allerdings als Erwachsener gebucht werden.
Wir bieten zusätzlich für alleinreisende Kinder zwischen dem vollendeten 5. und bis zum vollendeten 12. Lebensjahr einen besonderen Betreuungs-Service an. Dieser kostet € 25,00 / GBP 15,00 / SEK 230,00 pro Kind und Strecke zusätzlich zu dem Flugpreis und muss separat über unser Servicecenter angefragt und eingebucht werden. Sie müssen dann allerdings als Erwachsener gebucht werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass in manchen Ländern Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ein ausgefülltes Autorisierungsformular ihrer Erziehungsberechtigen vorweisen müssen, um ihren Heimatstaat zu verlassen. Es ist Sache des Fluggastes, etwa erforderliche Unterlagen mitzuführen.
HLX stellt keine Begleitung oder Aufsicht und haftet nicht für Folgen mangelnder Begleitung oder Aufsicht.
12. ABB - Beförderung von Tieren
Befördert werden können, gegen zusätzliche Bezahlung einer nicht erstattungsfähigen Bearbeitungsgebühr pro Tier von € 25,00 pro Flugstrecke in der Kabine und von € 75,00 pro Flugstrecke im Frachtraum, ein Hund oder eine Katze pro Fluggast, wenn diese bei der Buchung, mit Gewichtsangabe, angemeldet und rückbestätigt wurden und wenn sie sich in einem geeigneten und sicheren Transportbehältnis befinden, das vom Fluggast zu stellen ist. Tiere mit einem Gewicht über 5 kg können nur im Frachtraum befördert werden. Für eine Beförderung in der Kabine muss eine flexible, wasserdichte geeignete Tragetasche verwendet werden, im Gepäckraum ein stabiles, festes Transportbehältnis. Jedes Tier-Transportbehältnis muss zum Schutz des Tieres gegen innere und äußere Schäden bei der Luftbeförderung geeignet sein. HLX übernimmt keine Haftung für Schäden, die aus einem unzureichenden Transportbehältnis herrühren.
Blindenhunde werden kostenlos, ohne Transportbehältnis, in der Kabine befördert unter den Voraussetzungen der Ziff. 10 (2)/(3).
HLX übernimmt keine Haftung für mögliche Gesundheitsschäden des Tieres durch die Flugbeförderung, die Annahme zur Beförderung erfolgt unter der Voraussetzung, dass der Fluggast die volle Verantwortung für das Tier übernimmt. Sämtliche Gesundheitsprüfungen/-nachweise und Voraussetzungen/Papiere zur Einreise des Tieres im Zielland sind Sache des Fluggastes.
Auf Flügen von/nach Großbritannien und Irland können wir auf Grund der Quarantäne-Vorschriften keine Tiere - auch keine Blindenhunde - befördern. Auf den Flügen von/nach Schweden können wir aufgrund der problematischen Bestimmungen für die Ein- und Ausfuhr ebenfalls keine Tiere mitnehmen.
Die Entscheidung, ob und wie das jeweilige Tier im Einzelfall befördert werden kann, obliegt HLX. Die Beförderung von Tieren unterliegt der Anmeldepflicht mit Rückbestätigung über das HLX-Servicecenter.
13. ABB - Snacks/Getränke
Snacks und Getränke an Bord sind gegen gesondertes Entgelt erhältlich.
14. ABB - Nichtraucherflüge
Alle HLX-Flüge sind Nichtraucherflüge.
15. ABB - Gepäckschäden/-verluste
(1) Haftung wird nur für Schäden übernommen, die während der Obhut von HLX verursacht werden und für die ein gültiger Beförderungsvertrag besteht.
(2) Die Haftung für Verlust, Verspätung oder Beschädigung von Gepäck ist eingeschränkt gemäß den Bestimmungen in Ziff. 16/24(3). Es wird der Abschluss einer Reisegepäckversicherung empfohlen.
(3) Wenn das Gewicht des aufgegebenen Gepäcks nicht auf dem Gepäckabschnitt vermerkt ist, gilt als vereinbart, dass das Gesamtgewicht des aufgegebenen Gepäcks das Gewicht des zulässigen Freigepäcks für die entsprechende Beförderungsklasse nicht übersteigt.
(4) HLX ist nicht verantwortlich für Schäden, die durch das Gepäck eines Fluggastes verursacht werden. Verursachen Gegenstände im Gepäck Schäden am Gepäck eines anderen Fluggastes oder am Eigentum der HLX, so haftet der Eigentümer für den daraus entstandenen Schaden.
(5) Befinden sich Gegenstände im aufgegebenen Gepäck, die sich nach diesen ABB nicht darin befinden dürfen, so haftet HLX nicht für Schäden an oder Verlust von solchen Gegenständen, es sei denn, diese wurden vorsätzlich oder grob fahrlässig durch HLX verursacht. Auf Ziff. 17 Abs. (6) und 24 Abs. (3) wird verwiesen.
(6) Die Haftung von HLX ist in jedem Fall begrenzt auf nachgewiesene Schäden. Der zu ersetzende Schaden reduziert sich bei Mitverschulden.
Ergänzend wird auf die Haftungsbestimmungen in Ziff. 24 verwiesen.
16. ABB - Meldung von Gepäckschäden/-verlusten
(1) Die Meldung eines Schadens hat gegenüber dem Abfertigungsagenten am Zielflughafen unmittelbar zu erfolgen, und zwar durch Aufnahme eines Schadenprotokolls.
(2) Bei Gepäckschäden ist jede Klage ausgeschlossen, wenn der Berechtigte nicht unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, jedenfalls aber spätestens sieben Tage nach Erhalt des Gepäcks Anzeige an den Luftfrachtführer erstattet. Das Gleiche gilt für die verspätete Auslieferung von Gepäck mit der Maßgabe, dass diese Anzeige unverzüglich, jedenfalls aber spätestens 21 Tage nach Andienung des Gepäcks, zu erstatten ist. Die Anzeigen bedürfen der Schriftform und müssen innerhalb der vorgenannten Fristen übergeben oder abgesandt werden.
(3) Wird das Gepäck ohne schriftliche Beanstandung bei der Auslieferung angenommen, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass das Gepäck unbeschädigt und entsprechend dem Beförderungsvertrag abgeliefert worden ist. Hierbei gilt, dass Koffer oder Ähnliches dem Schutz des Inhaltes dienen und Kratzer oder Druck aushalten müssen.
(4) Auch ein Gepäckverlust ist umgehend nach dem Flug beim Abfertigungsagenten des jeweiligen Flughafens zu melden.
Hier wird der Verlust aufgenommen und in ein weltweit agierendes Suchsystem eingegeben.
17. ABB - Sicherheitsbestimmung/nicht erlaubtes Gepäck
(1) Aus Sicherheitsgründen ist die Benutzung jeglicher privater elektronischer Geräte während des Starts und der Landung untersagt. Die Benutzung von Funktelefonen ist während des gesamten Fluges nicht gestattet. Die Benutzung sonstiger elektronischer Geräte ist nur nach Genehmigung durch die Flugbegleiter gestattet.
(2) Der Fluggast darf als Gepäck nicht mitführen:
- Gegenstände, die keine Reiseutensilien, d.h. für den Gebrauch des Fluggastes während der Reise bestimmt sind;
- Gegenstände, die geeignet sind, das Flugzeug oder Personen oder Gegenstände an Bord des Flugzeuges zu gefährden, insbesondere Explosivstoffe, komprimierte Gase, oxydierende, radioaktive, ätzende oder magnetisierende Stoffe, leicht entzündliche Stoffe, giftige oder aggressive Stoffe und ferner flüssige Stoffe jeder Art, d.h. alle Gegenstände oder Substanzen, die nach den Bestimmungen der Gefahrgutvorschriften als Gefahrgut klassifiziert sind;
- Gegenstände, die nach Ansicht von HLX wegen ihres Gewichts, ihrer Größe oder Art für die Beförderung ungeeignet sind.
(3) Der Fluggast darf weder an seiner Person noch in seinem Gepäck (aufgegeben oder mitgeführt) Waffen jeder Art, insbesondere Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffen sowie Behälter unter Gasdruck, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken verwendet werden können, mitführen. Gleiches gilt für Munition und explosionsgefährliche Stoffe jedweder Art.
Für Sportwaffen und dazugehörige Munition gelten die Ausnahmebedingungen gem. den Bestimmungen für Sondergepäck.
Führt der Fluggast Gegenstände, die ihrer äußeren Form oder ihrer Kennzeichnung nach den Anschein von Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen erwecken, mit sich, so hat er dies vor Reiseantritt HLX anzuzeigen. HLX lässt die Beförderung derartiger Gegenstände nur zu, wenn sie entsprechend den Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter als Fracht oder aufgegebenes Gepäck befördert werden.
Dies gilt nicht für Personensicherheitskräfte, die in Erfüllung ihrer Dienstpflicht zum Waffentragen verpflichtet sind. Sie haben ihre Waffe während des Fluges dem verantwortlichen Flugzeugführer auszuhändigen (entsprechend den besonderen Regelungen).
(4) HLX kann die Beförderung eines jeden unter vorstehendem Absatz genannten Gegenstandes als Gepäck ablehnen; wird das Vorhandensein dieser Gegenstände im Verlauf der Beförderung festgestellt, so kann HLX deren Weiterbeförderung ablehnen.
(5) Spielzeuggewehre (Plastik oder Metall), Katapulte, Besteck, Rasierklingen (sowohl mit Sicherheits- als auch offener Klinge), handelsübliche Spielzeuge, die möglicherweise als Waffe verwendet werden können, Stricknadeln, große Sportschläger, Billard-, Snooker- oder Poolstöcke und jegliche anderen scharfen Objekte oder Waffen sind im Fluggastraum nicht erlaubt, sie müssen, soweit zulässig, ausschließlich im aufgegebenen Gepäck transportiert werden und sind vor Antritt des Fluges aus dem Handgepäck zu entfernen. Dies gilt auch für Nagelscheren, -feilen, Stielkämme und Spritzen (außer für nachgewiesene medizinische Zwecke). In jedem Fall ist der Transport der genannten Gegenstände bzw. Substanzen im Fluggastraum ausgeschlossen.
(6) Im aufgegebenen Gepäck dürfen sich nicht verderbliche oder zerbrechliche Gegenstände, Computer oder sonstige elektronische Geräte, Schmuck, Silbersachen, Geld, Wertpapiere, Sicherheiten oder andere Wertsachen, Geschäftspapiere oder Muster, Reisepässe, Personalausweise und sonstige Dokumente befinden.
18. ABB - Beförderung nur bei Vorlage vollständiger gültiger Reiseunterlagen
Eine Beförderung durch HLX erfolgt nur bei Vorlage vollständiger, gültiger Reiseunterlagen für jeden Fluggast, rechtzeitig bei Abfertigung, einschließlich der Vorlage der Buchungsnummer nebst gültigem Reisepass oder Personalausweis bei internationalen Flügen oder gültigem amtlichem Lichtbildausweis (Personalausweis) bei nationalen Flügen. Jeder Fluggast ist persönlich dafür verantwortlich, bei Reiseantritt gültige und vollständige Reiseunterlagen, Beförderungsdokumente und Ausweispapiere mit sich zu führen, die den Bestimmungen für die Aus- und Einreise des jeweiligen Abflug- bzw. Ziellandes entsprechen, einschließlich Visa u.ä., dies gilt auch für Kleinkinder (erforderlicher Eintrag im Ausweis der Erziehungsberechtigten); Gleiches gilt für andere, für die Beförderung unverzichtbare Dokumente, wie ärztliche Atteste, Impfzeugnisse u.ä. - dies gilt auch für mitgeführte Tiere. In manchen Ländern müssen Jugendliche unter 18 Jahren Autorisierungsformulare ihrer Erziehungsberechtigen vorlegen.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Beförderung verweigert werden.
HLX als Luftfrachtführer ist gesetzlich verpflichtet, die Beförderung zu unterlassen, wenn die Aus- oder Einreisebestimmungen eines Abflug- oder Zielstaates nicht erfüllt sind oder Beförderungsdokumente/Nachweise nicht vorgelegt werden können.
19. ABB - Entscheidungsbefugnis des verantwortlichen Luftfahrzeugführers
Der verantwortliche Luftfahrzeugführer ist jederzeit berechtigt, alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Insofern hat er volle Entscheidungsbefugnis über Fluggastbesetzung, Beladung sowie Verteilung, Verzurrung und Entladung des zu befördernden Gepäcks. Er trifft alle Entscheidungen, ob und in welcher Weise der Flug durchgeführt wird. Dies gilt auch, wenn das Verhalten, der Zustand oder die geistige oder körperliche Verfassung eines Fluggastes derart ist, dass eine übergebührliche Unterstützung durch das Bordpersonal zu leisten wäre.
20. ABB - Verhalten an Bord
Verhält ein Fluggast sich an Bord oder vor Betreten des Flugzeuges des Flugzeuges so, dass
- das Flugzeug, eine Person oder Gegenstände an Bord in Gefahr gebracht werden oder
- die Besatzung bei der Ausübung ihrer Pflichten behindert wird oder
- Anweisungen der Besatzung, insbesondere in Bezug auf das Rauchen, den Alkohol- oder Drogen-konsum, nicht befolgt werden oder
- sein Verhalten bei anderen Fluggästen oder bei der Flugbesatzung zu einer unzumutbaren Belastung, zu Schäden oder Verletzungen führt,
kann HLX Maßnahmen ergreifen, die erforderlich und verhältnismäßig sind, um weitere Folgen dieses Verhaltens zu unterbinden.
HLX kann diesen Fluggast - falls erforderlich und verhältnismäßig - aus dem Flugzeug verweisen, seine Beförderung auf Weiterflügen an jedem Ort verweigern oder die Beförderung auf dem gesamten Streckennetz untersagen. Solchermaßen an Bord des Flugzeuges begangene Delikte werden sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich verfolgt.
21. ABB - Beschränkung/Verweigerung der Beförderung
HLX kann die Beförderung oder Weiterbeförderung eines Fluggastes oder seines Gepäcks ablehnen oder vorzeitig abbrechen, wenn einer oder mehrere der folgenden Punkte vorliegen:
a) Die Beförderung würde gegen geltendes Recht, geltende Bestimmungen oder Auflagen des Abflug- oder Ziellandes oder des Landes, welches überflogen wird, verstoßen;
b) die Beförderung würde die Sicherheit, Ordnung oder die Gesundheit der anderen Fluggäste oder der Besatzungsmitglieder gefährden oder eine unzumutbare Belastung für diese darstellen;
c) der geistige oder physische Zustand, einschließlich alkoholischer oder drogenbedingter Beeinträchtigung, stellt eine Gefahr oder ein Risiko für den Fluggast selbst, für andere Fluggäste, für die Besatzungsmitglieder oder für Sachen dar;
d) der Fluggast hat eine Sicherheitsuntersuchung seiner Person oder seines Gepäcks verweigert;
e) der gültige Flugpreis, fällige Steuern oder Zuschläge, auch für vorangegangene Flüge, wurden nicht bezahlt;
f) der Fluggast führt nicht alle für die Ein/Ausreise in das Zielland erforderlichen Unterlagen mit sich (Ziff. 5), hat keine gültigen Reisedokumente in seinem Besitz, zerstört seine Reisedokumente während des Fluges oder verweigert die Aushändigung der Reisedokumente auf Verlangen an die Besatzungsmitglieder gegen Empfangsbestätigung;
g) der Fluggast nennt keine oder eine falsche Buchungsnummer oder die Buchung für die genannte Buchungsnummer stimmt nicht mit dem vorgelegten Ausweis überein oder er kann nicht nachweisen, dass er die gebuchte Person ist;
h) der Fluggast verstößt gegen sicherheitsrelevante Anweisungen von HLX oder Anweisungen im Rahmen des Hausrechts von HLX;
i) der Fluggast führt nicht erlaubtes Gepäck mit sich;
j) der Fluggast hat bereits früher eine der vorgenannten Handlungen oder Unterlassungen begangen, die zu einer Gefährdung der Sicherheit, Ordnung oder der Gesundheit der anderen Fluggäste oder der Besatzungsmitglieder oder des Eigentums von HLX geführt hat, oder HLX hat dem Fluggast Hausverbot erteilt;
k) ein Kind/Jugendliche(r) im Alter zwischen 14 und jünger als 16 Jahre, ohne Begleitung seines Erziehungsberechtigten, nicht die vom Erziehungsberechtigten unterzeichnete Einwilligungserklärung vorlegt, (vgl. Ziff 11).
Die Beförderung durch HLX beschränkt sich auf die gebuchte Nonstop-Verbindung mit HLX, jedoch nicht auf Anschlussflüge. Für das Erreichen von Anschlussflügen kann nicht gesorgt werden, eine Garantie hierfür wird nicht übernommen. Es gilt die Haftungsbeschränkung der Ziff .24 (1), 2. Unterabsatz. Sollten Sie dennoch einzelne HLX Flüge oder einen HLX Flug mit Flügen anderer Fluggesellschaften kombinieren wollen, geschieht dies auf Ihr eigenes Risiko. In jedem Fall ist ausreichend Zeit zwischen den Flügen einzukalkulieren, um auch Unwägbarkeiten, die im Luftverkehr immer vorkommen können, zu berücksichtigen.
22. ABB - Nichtdurchführung des Fluges
HLX kann von der Durchführung des Fluges absehen, wenn die Durchführung des Fluges aufgrund von bei Buchung nicht erkennbarer höherer Gewalt wie Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.
HLX kann ferner von der Durchführung des Fluges absehen, wenn die Durchführung des Fluges aufgrund von bei Buchung nicht erkennbarer, nicht von HLX zu vertretender Umstände wie witterungsbedingte Gründe, Streik der Flugsicherung oder auf den Flughäfen oder behördlicher Anordnungen, die nicht von HLX zu vertreten sind (z.B. Lande- oder Überflugverbote), erheblich erschwert, beeinträchtigt oder unmöglich wird.
23. ABB - Überbuchung
Im Falle der Nichtbeförderung bzw. verspäteten Beförderung wegen Überbuchung haftet HLX auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 wie folgt:
Besitzen für einen Flug mehr Fluggäste eine bestätigte Buchung als Plätze vorhanden sind und finden sich diese rechtzeitig und unter Einhaltung der sonstigen Bedingungen vor dem Abflug ein und müssen deshalb abgewiesen werden (Überbuchung), so finden die folgenden Bedingungen Anwendung:
Bei der Vergabe der verfügbaren Plätze räumt HLX kranken und behinderten Fluggästen Vorrang ein. Ansonsten werden die Fluggäste in der Reihenfolge deren Eintreffens und unter angemessener Berücksichtigung ihrer Interessen zur Beförderung angenommen.
Abgewiesene Fluggäste haben die Wahl zwischen Erstattung des Flugpreises für den unbenutzten Teil des Flugscheins oder Umbuchung zum Bestimmungsort gemäß Flugschein nach Wahl des Fluggastes entweder auf dem ersten verfügbaren Flug oder zu einem späteren Zeitpunkt.
Zusätzlich zu der Wahlmöglichkeit hat der abgewiesene Fluggast einen Anspruch auf eine Mindestausgleichsleistung. Diese beträgt € 150,00 bei Flügen bis 3.500 km und € 300,00 bei Flügen über 3.500 km. Bietet HLX eine andere Beförderung zum Endziel mit einem anderen Flug an, der bei einer Flugverbindung bis zu 3.500 km höchstens zwei Stunden später als zur planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges und bei Flugverbindungen von mehr als 3.500 km höchstens vier Stunden später ankommt, so sind die Beträge um 50 % gekürzt. Die Beträge sind begrenzt auf den Flugpreis zum Endziel. Die Entschädigung wird nach Wahl des Fluggastes in bar oder in Flugreisegutscheinen ausgezahlt.
Zusätzlich erstattet HLX dem abgewiesenen Fluggast ein Telefongespräch oder eine Telex-/Telefaxnachricht zum Bestimmungsort, Hotelkosten, falls eine oder mehrere zusätzliche Übernachtung(en) erforderlich ist (sind), und die Beförderung zwischen dem ersatzweise angebotenen und dem gebuchten Zielflughafen, wenn eine Stadt oder ein Gebiet von mehreren Flughäfen bedient wird. HLX stellt während der Wartezeit in angemessenem Umfang kostenlos Verpflegung.
HLX ist zur Zahlung einer Entschädigung nach diesen Vorschriften nicht verpflichtet, wenn der Fluggast auf dem betreffenden Flug kostenlos oder zu einem Niedrigtarif fliegt, der weder direkt noch indirekt für die Allgemeinheit gilt oder die Beförderung unterbleibt, weil es von HLX nicht zu vertretende Umstände erfordern, einen Flug zu verspäten, zu annullieren und umzuleiten, oder Umstände vorliegen, die HLX berechtigen, den Fluggast in Übereinstimmung mit diesen Beförderungsbedingungen sowie den einschlägigen Rechtsvorschriften von der Beförderung auszuschließen. Die Zahlung der Entschädigung lässt weitergehende Ansprüche des Fluggastes unberührt.
24. ABB - Haftung
(1) Allgemeines
Die Haftung bei der vorliegenden Beförderung von Personen sowie von Fracht und Gepäck innerhalb und außerhalb der Europäischen Gemeinschaft unterliegt den Haftungsbeschränkungen des Luftverkehrsgesetzes, der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 vom 09.10.1997 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/02 geänderten Fassung ("VO (EG) 2027/97"), des Übereinkommens von Montreal vom 28.05.1999 ("Montrealer Übereinkommen"), bzw. des Warschauer Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts vom 12.10.1929 in der Fassung des Haager Protokolls vom 28.09.1955, je nachdem, ob es sich um eine nationale oder internationale Beförderung im Sinne des Warschauer Abkommens bzw. des Montrealer Übereinkommens handelt.
Die Haftung von HLX übersteigt in keinem Falle den Betrag des nachgewiesenen Schadens. HLX ist für mittelbare oder Folgeschäden nur haftbar, wenn sie diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat; die Vorschriften des Warschauer Abkommens und des Montrealer Übereinkommens bleiben unberührt.
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so finden die Normen des anwendbaren Rechts hinsichtlich des Ausschlusses oder der Minderung der Ersatzpflicht bei mitwirkendem Verschulden des Geschädigten Anwendung.
HLX haftet nicht für Schäden, die aus der Erfüllung von staatlichen Vorschriften durch HLX daraus entstehen, dass der Fluggast die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt.
Für Irrtümer oder Auslassungen in Flugplänen oder anderen Veröffentlichungen von Verkehrszeiten, sowie für Auskünfte von Agenten, Bediensteten oder Bevollmächtigten von HLX, was Daten oder Abflug- und Ankunftszeiten oder die Flugdurchführung anbelangt, haftet HLX nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Ausschluss und Beschränkungen der Haftung von HLX gelten sinngemäß auch zugunsten seiner Agenten, Bediensteten, Vertretern sowie jeder Person, deren Fluggerät von oder für HLX benutzt wird, einschließlich deren Agenten, Bediensteten und Vertreter. Der Gesamtbetrag, der von HLX und den genannten Personen als Schadenersatz zu leisten ist, darf die für HLX geltenden Haftungshöchstgrenzen nicht überschreiten.
Soweit nichts anderes ausdrücklich vorgesehen ist, hat keine dieser Beförderungsbedingungen den Verzicht auf einen Haftungsausschluss oder eine Haftungsbeschränkung von HLX nach dem Warschauer Abkommen, dem Montrealer Übereinkommen, europäischem oder nationalem Recht zum Inhalt.
(2) Personenschäden
Die Haftung von HLX gegenüber einem Fluggast für Tod, Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung unterliegt bei Beförderungen ausschließlich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland dem Luftverkehrsgesetz, der VO (EG) 2027/97 und diesen Beförderungsbedingungen; bei internationalen Beförderungen im Sinne des Warschauer Abkommens bzw. des Montrealer Übereinkommens dessen Bestimmungen, der VO (EG) 2027/97 sowie diesen Beförderungsbedingungen, bei allen anderen Beförderungen dem anwendbaren Recht sowie diesen Beförderungsbedingungen.
HLX wird sich gegenüber Schadenersatzansprüchen aus Tod, Körperverletzung oder sonstiger Gesundheitsbeschädigung eines Fluggastes nicht auf die Haftungsgrenzen gemäß Artikel 22 Absatz 1 des Warschauer Abkommens oder vergleichbarer nationaler oder europäischer Luftrechtsbestimmungen und bis zu einem Haftungsbetrag von 100.000 Sonderziehungsrechten (SZR) des Internationalen Währungsfonds nicht auf die Einwendungen gemäß Artikel 20 Absatz 1 des Warschauer Abkommens oder vergleichbarer nationaler oder europäischer Luftrechtsbestimmungen berufen. Für darüber hinausgehende Schadensersatzforderungen gelten die Einwendungen des Artikel 21 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens sowie sonstige Einwendungen nach europäischem und nationalem Recht sowie diesen Beförderungsbedingungen.
Soweit im vorangegangenen Absatz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Einwendungen aus dem Warschauer Abkommen oder dem Montrealer Übereinkommen und dem anwendbaren europäischen oder nationalen Recht uneingeschränkt.
Bei Unfällen, bei denen ein Fluggast getötet oder körperlich verletzt wird, zahlt HLX unverzüglich, nicht später als 15 Tage nach der Feststellung der Identität der schadensersatzberechtigten natürlichen Personen einen Vorschuss zur Befriedigung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse, und zwar im Verhältnis zur Schwere des Falles. Im Todesfall beläuft sich dieser Vorschuss mindestens auf einen 16.000 SZR entsprechenden Betrag in Euro je Fluggast. Der Vorschuss stellt keine Haftungsanerkennung dar und kann mit den eventuell später aufgrund der Haftung der HLX gezahlten Beträgen verrechnet werden. Der Vorschuss ist nicht zurückzuzahlen, es sei denn, es handelt sich um Fälle des Artikel 20 des Montrealer Übereinkommens bzw. des Mitverschuldens des Fluggastes oder um Fälle, in denen in der Folge nachgewiesen wird, dass die Person, die den Vorschuss erhalten hat, keinen Schadenersatzspruch hatte oder den Schaden fahrlässig verursacht oder mitverursacht hat.
Wird ein Fluggast befördert, dessen Alter, geistiger oder körperlicher Zustand derart ist, dass die Beförderung eine Gefahr für ihn selbst darstellt, so haftet HLX nicht für Personenschäden (einschließlich Tod), soweit sie durch diesen Zustand verursacht worden sind.
Fluggäste, für die die Beförderung aus diesen Gründen eine Gefährdung darstellen kann, haben HLX vorab zu informieren, damit diese prüfen kann, ob und unter welchen Umständen eine Beförderung gefahrlos durchgeführt werden kann. Im Zweifel hat der Luftfahrzeugführer das Recht zur Beförderungsverweigerung.
(3) Gepäckschäden
Die Haftung von HLX für die Verspätung, Beschädigung, Zerstörung oder den Verlust von Gepäck ist bei Anwendbarkeit des Warschauer Abkommens beschränkt bei internationalen Beförderungen für aufgegebenes Gepäck auf den Betrag von € 27,35 je Kilogramm und für nicht aufgegebenes Gepäck auf den Gesamtbetrag von max. € 547,00 je Fluggast. Bei nationalen Beförderungen und internationalen Beförderungen im Sinne des Montrealer Übereinkommens ist die Haftung für Gepäckschäden insgesamt begrenzt auf 1.000 SZR (gerundeter Betrag in Euro) je Fluggast.
Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden von HLX absichtlich oder leichtfertig im Sinne des Warschauer Abkommens bzw. des Montrealer Übereinkommens herbeigeführt wurde.
HLX haftet für Schäden an verderblichen oder zerbrechlichen Gegenständen, Computern oder sonstigen elektronischen Geräten, Schmuck, Silbersachen, Geld, Wertpapieren, Sicherheiten oder anderen Wertsachen, Geschäftspapieren oder Mustern, Reisepässen oder Personalausweisen, welche im aufgegebenen Gepäck des Fluggastes enthalten sind, gleichgültig, ob mit oder ohne Wissen von HLX, nur, wenn sie diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat; es wird insofern auf Ziff. 17 Abs. (6) verwiesen. Die Vorschriften des Warschauer Abkommens und des Montrealer Übereinkommens bleiben unberührt.
HLX haftet nicht für Schäden, die durch Gegenstände in dem Gepäck des Fluggastes verursacht werden, es sei denn, HLX hat diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht. Verursachen diese Gegenstände Schäden am Gepäck eines anderen Fluggastes oder am Eigentum von HLX, seiner Erfüllungsgehilfen oder Dritten, hat der Fluggast HLX für alle Schäden und Aufwendungen, die HLX hieraus entstehen, zu entschädigen und HLX von Ansprüchen Dritter freizustellen.Die Haftung von HLX ist in jedem Fall begrenzt auf nachgewiesene Schäden .Der zu ersetzende Schaden reduziert sich bei Miitverschulden.
25. ABB - Fristen für Ersatzansprüche und Klagen
(1) Anzeige von Schäden
Zur Anzeige von Schäden wegen beschädigten oder verspätet ausgelieferten Gepäcks gilt Ziff. 16.
(2) Ausschlussfristen für Klagen
Die Klage auf Schadensersatz für Schäden jeglicher Art kann nur binnen einer Ausschlussfrist von 2 Jahren erhoben werden, gerechnet vom Tage der Ankunft des Flugzeugs am Bestimmungsort oder vom Tage, an dem das Flugzeug hätte ankommen müssen, oder vom Tage, an welchem die Beförderung abgebrochen worden ist. Die Berechnung der Frist bestimmt sich nach dem Recht des angerufenen Gerichts.
26. ABB - Datenschutz und Datensicherheit
Persönliche Daten (wie z.B. Name, Adresse, Telefonnummer, Kreditkartenangaben) sind zur Vornahme der Buchung unerlässlich. HLX nimmt den Schutz der persönlichen Daten der Fluggäste sehr ernst. Die Daten werden per elektronischer Datenverarbeitung gespeichert und sind gemäß den einschlägigen Vorschriften des BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) sowie weiterer Vorschriften des Datenschutzes im Internet geschützt. Es gelten ergänzend die HLX Datenschutzbestimmungen im Bereich "Bestimmungen".
27. ABB - Preisanpassungsvorbehalt
HLX behält sich vor, den mit der Buchung bestätigten Flugpreis im Fall der Einführung oder Erhöhung der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Flughafengebühren und Steuern, deren Berechnung pro Fluggast oder Flug erfolgt, in dem Umfang zu ändern, dass diese Erhöhung unmittelbar pro Fluggast bzw. pro Sitzplatz umgewälzt wird, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Flugtermin mehr als 4 Monate liegen.
HLX behält sich ferner vor, die mit der Buchung bestätigten Preise bei sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Erhöhungen der Treibstoffkosten in dem Umfang anzupassen, wie dies das Ausmaß der Preisänderung rechtfertigt, sofern der Reisetermin mehr als vier Monate nach dem Vertragsabschluss liegt. Die Erhöhung der Treibstoffkosten pro Fluggast errechnet sich anhand der Differenz zwischen dem Treibstoffeinkaufspreis zum Zeitpunkt der Buchung und dem Einkaufspreis im Zeitpunkt der Nachforderungserklärung. Die sich hieraus anhand des Verbrauchs für die Flugstrecke errechenbaren gesamten Treibstoffmehrkosten werden durch die Anzahl der Sitzplätze des jeweiligen Flugzeugmusters dividiert.
Im Falle einer nachträglichen Änderung des Flugpreises hat HLX den Fluggast unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Abflug, davon in Kenntnis zu setzen. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % ist der Fluggast berechtigt, ohne Gebühren vom Vertrag zurückzutreten oder die Beförderung auf einem mindestens gleichwertigen Flug zu verlangen, wenn HLX in der Lage ist, einen solchen Flug ohne Mehrpreis für den Fluggast aus seinem Angebot anzubieten. Der Fluggast hat diese Rechte unverzüglich nach Erklärung von HLX über die Preiserhöhung dieser gegenüber geltend zu machen.
28. ABB - Änderungen
Keine Agentur, kein Mitarbeiter oder sonstiger Dritter ist berechtigt, diese Beförderungsbedingungen abzuändern, zu ergänzen oder auf deren Anwendbarkeit zu verzichten.
29. ABB - Gerichtsstand
Für Klagen über vermögensrechtliche Streitigkeiten, die aus dem oder im Zusammenhang mit der Beförderung des Fluggastes durch HLX entstehen, sind die Gerichte von Hannover, Deutschland, zuständig, soweit kein anderer ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt nicht im Anwendungsbereich des Warschauer Abkommens bzw. des Montrealer Übereinkommens und ebenfalls nicht gegenüber Personen, die nicht Kaufmann sind und einen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben.
30. ABB - Unwirksamkeit einzelner Klauseln
Sollte eine oder mehrere Klauseln dieser Beförderungsbedingungen unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht berührt.
ABB - Hinweise
Hinweis gem. Anhang zur VO (EG) 2027/97 i. d. F. der VO (EG) 889/02
Haftung von Luftfahrtunternehmen für Fluggäste und deren Reisegepäck
Diese Hinweise fassen die Haftungsregeln zusammen, die von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und dem Übereinkommen von Montreal anzuwenden sind.
Schadensersatz bei Tod oder Körperverletzung
Es gibt keine Höchstbeträge für die Haftung bei Tod oder Körperverletzung von Fluggästen. Für Schäden bis zu einer Höhe von 100 000 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung) kann das Luftfahrtunternehmen keine Einwendungen gegen Schadensersatzforderungen erheben. Über diesen Betrag hinausgehende Forderungen kann das Luftfahrtunternehmen durch den Nachweis abwenden, dass es weder fahrlässig noch sonst schuldhaft gehandelt hat.
Vorschusszahlungen
Wird ein Fluggast getötet oder verletzt, hat das Luftfahrtunternehmen innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung der schadensersatzberechtigten Person eine Vorschusszahlung zu leisten, um die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu decken. Im Todesfall beträgt diese Vorschusszahlung nicht weniger als 16 000 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung).
Verspätungen bei der Beförderung von Fluggästen
Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Fluggästen, es sei denn, dass es alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Fluggästen ist auf 4 150 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung) begrenzt.
DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 30.5.2002 L 140/5
Verspätungen bei der Beförderung von Reisegepäck
Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Reisegepäck, es sei denn, dass es alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Reisegepäck ist auf 1 000 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung) begrenzt.
Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck
Das Luftfahrtunternehmen haftet für die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck bis zu einer Höhe von 1 000 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung). Bei aufgegebenem Reisegepäck besteht eine verschuldensunabhängige Haftung, sofern nicht das Reisegepäck bereits vorher schadhaft war. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck haftet das Luftfahrtunternehmen nur für schuldhaftes Verhalten.
Höhere Haftungsgrenze für Reisegepäck
Eine höhere Haftungsgrenze gilt, wenn der Fluggast spätestens bei der Abfertigung eine besondere Erklärung abgibt und einen Zuschlag entrichtet.
Beanstandungen beim Reisegepäck
Bei Beschädigung, Verspätung, Verlust oder Zerstörung von Reisegepäck hat der Fluggast dem Luftfahrtunternehmen so bald wie möglich schriftlich Anzeige zu erstatten. Bei Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck muss der Fluggast binnen sieben Tagen, bei verspätetem Reisegepäck binnen 21 Tagen, nachdem es ihm zur Verfügung gestellt wurde, schriftlich Anzeige erstatten.
Haftung des vertraglichen und des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht mit dem vertraglichen Luftfahrtunternehmen identisch ist, kann der Fluggast seine Anzeige oder Schadensersatzansprüche an jedes der beiden Unternehmen richten. Ist auf dem Flugschein der Name oder Code eines Luftfahrtunternehmens angegeben, so ist dieses das Vertrag schließende Luftfahrtunternehmen.
Klagefristen
Gerichtliche Klagen auf Schadensersatz müssen innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem Tag der Ankunft des Flugzeugs oder dem Tag, an dem das Flugzeug hätte ankommen sollen, erhoben werden.
Grundlage dieser Informationen
Diese Bestimmungen beruhen auf dem Übereinkommen von Montreal vom 28. Mai 1999, das in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/ 2002 geänderten Fassung und durch nationale Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten umgesetzt wurde.
Achtung:
Dieser Hinweis ist erforderlich gem. VO (EG) Nr. 889/2002. Dieser Hinweis stellt jedoch keine Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch dar, noch kann er zur Auslegung der Bestimmungen des Montrealer Übereinkommens verwendet werden. Dieser Hinweis ist nicht Teil des Beförderungsvertrages zwischen dem Luftfrachtführer und dem Passagier. Der Luftfrachtführer übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit des Inhalts dieses Hinweises.
Ergänzender Hinweis gemäss Art. 6 Abs. 2 VO (EG) 2027/97 i.d.F. der VO (EG) 889/02:
Übersteigt der Wert des Reisegepäcks den Betrag von 1.000 Sonderziehungsrechten ("SZR", gerundeter Betrag in Landeswährung), sollte der Fluggast spätestens bei der Abfertigung das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angeben oder das Gepäck vollständig versichern. Hat der Fluggast das Interesse betragsmäßig angegeben und den verlangten Zuschlag entrichtet, wird HLX bis zur Höhe des angegebenen Betrages Ersatz leisten, sofern HLX nicht nachweist, dass dieser höher ist als das tatsächliche Interesse des Fluggastes.
Haftungsbegrenzung nach Warschauer Abkommen
Bei einer Reise, bei welcher der endgültige Bestimmungsort oder ein Zwischenlandepunkt in einem anderen Land als dem Abgangsland liegt, kann die Beförderung des Reisenden dem Warschauer Abkommen unterliegen, das in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verlust oder Beschädigung von Gepäck beschränkt.
Es gelten die HLX Beförderungsbedingungen sowie sonstige Bedingungen der HLX.

